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Krankengeld (hauptberuflich Selbstständige)

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist ausgeschlossen. Der Ausschluss kann durch eine Wahlerklärung des Versicherten aufgehoben werden (Optionskrankengeld). Alternativ oder ergänzend kann ein Wahltarif in Anspruch genommen werden, der durch die Satzung der Krankenkasse zu regeln ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Ausschluss des Krankengeldanspruchs für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sowie die Wahlerklärung für das gesetzliche Krankengeld sind in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB V geregelt. Der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch aufgrund einer Wahlerklärung entsteht, richtet sich nach § 46 Satz 4 SGB V.

Wahltarife haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 44 Abs. 2 Satz 3, 53 Abs. 6 SGB V i. V. m. der Satzung der Krankenkasse. Die Bindungsfrist im Zusammenhang mit einer Wahlerklärung oder einem Wahltarif ergibt sich aus §§ 44 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V.

Der GKV-Spitzenverband gibt Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit (GR v. 20.3.2019-II). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben sich zum gesetzlichen Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung im Gemeinsamen Rundschreiben v. 7.9.2022 i. d. F. v. 11.12.2024 geäußert (GR v. 7.9.2022).

1 Ausschluss des Krankengeldanspruchs

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind entweder

  • freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse[1] oder
  • versicherungspflichtig, weil ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall fehlt.[2]

Obwohl im Fall der Arbeitsunfähigkeit ein Einkommensausfall entstehen kann, sind sie vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.[3]

 
Hinweis

Anspruchsausschluss

Der Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld ist verfassungsgemäß.[4]

[1] §§ 9, 188 SGB V.
[2] § 5 Abs. 1 Nr. 13, § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V.
[3] § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V.
[4] BSG, Urteil v. 19.9.2007, B 1 A 4/06 R.

2 Wahlerklärung

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können eine Wahlerklärung abgeben und damit einen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld begründen. Damit richten sich die Höhe, die Dauer, das Ruhen, Ausschluss und Kürzung sowie der Wegfall des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB V.

 
Hinweis

Versicherungsverhältnis

Die Wahlerklärung kann sowohl von freiwillig versicherten Mitgliedern als auch von versicherungspflichtigen Personen abgegeben werden, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.[1]

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

2.1 Wirksamkeit

Die Wahlerklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der zuständigen Krankenkasse zugeht. Der Versicherte muss handlungsfähig nach § 11 SGB X sein. Adressat der Wahlerklärung ist die Krankenkasse, bei der das Versicherungsverhältnis besteht. § 36 SGB I ist nicht anwendbar, da die Wahlerklärung kein Leistungsantrag ist. Geht die Wahlerklärung der Krankenkasse während einer Arbeitsunfähigkeit zu, wird die Erklärung erst nach beendeter Arbeitsunfähigkeit wirksam.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wirksamkeit der Wahlerklärung

Ein hauptberuflich selbstständiges Mitglied ist ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Während einer Arbeitsunfähigkeit vom 15.3. bis zum 21.6. besteht deswegen kein Anspruch auf Krankengeld. Am 16.3. geht bei der Krankenkasse eine Wahlerklärung für das Optionskrankengeld ein. Die Wahlerklärung wird am 22.6. wirksam. Krankengeld kann nur für eine Arbeitsunfähigkeit beansprucht werden, die nach diesem Zeitpunkt eintritt.

[1] § 44 Abs. 2 Satz 4 SGB V.

2.2 Beitragssatz

Beiträge sind im Fall einer Wahlerklärung nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten.[1]

[1] § 241 SGB V.

2.3 Entstehen des Krankengeldanspruchs

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an.[1] Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der ersten 6 Wochen ist auf den Höchstanspruch auf Krankengeld nicht anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf Krankengeld

Ein freiwilliges Mitglied hat vor dem 15.5. eine wirksame Wahlerklärung zum gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld abgegeben. Der Versicherte wird am 15.5. arbeitsunfähig krank (ärztliche Feststellung am 17.5.). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 26.6.. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld müssen zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.

[1] § 46 Satz 3 SGB V.

3 Regelentgelt

Die Berechnung des Regelentgelts richtet sich nach dem Arbeitseinkommen. Das Arbeitseinkommen kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, wie es der Beitragsberechnung vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit unterliegt. Das Regelentgelt bemisst sich auch dann nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen, wenn dieses geringer ist als das für die Beitragsbemessung maßgebende Mindesteinkommen.[1] Wenn diese Einkünfte nicht oder nicht als positive Einkünfte im Sinne des Steuerrechts erzielt werden, ist der Anspruch auf Krankengeld unabhängig von einer Wahlerklärung ausgeschlossen.[2]

[1] BSG, Urteil v. 30.3.2004, B 1 KR 32/02 R.
[2] BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 17/04 R.

4 Wahltarife

Die Krankenkasse bietet in ihrer Satzung Wahltarife zum Krankengeld an. Diese können den Anspruch zu dem in § 46 Satz 1 SGB V genannten...

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