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Kraftloserklärung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG zur Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde vermittelt den Grundstücksnachbarn keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Rechte.

2 Normenkette

§ 7 Abs. 4 Satz 1 WEG; § 123 VwGO

3 Das Problem

K ist Eigentümer des Grundstücks 1. Dieses liegt neben Grundstück 2, das im Eigentum von B steht. K will verhindern, dass B das Grundstück 2 nach § 8 Abs. 1 WEG aufteilt. K beantragt daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die B von der Gemeinde erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 WEG für kraftlos zu erklären, hilfsweise die Gemeinde zu verpflichten, die Bescheinigung für kraftlos zu erklären, hilfsweise die Gemeinde zu verpflichten, die von B mittels der Bescheinigung vorgenommenen Grundbuchveränderungen rückgängig zu machen, hilfsweise die Gemeinde zu verpflichten, etwaige aufgrund der bezeichneten Bescheinigung beantragte, im Verfahren befindliche grundbuchliche Veränderungen, sofort anzuhalten.

4 Die Entscheidung

Der Haupt- und die Hilfsanträge sind nach Ansicht des VG allesamt unzulässig. Die Anträge seien dahin auszulegen, dass sie auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gerichtet seien, weil es sich bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung mangels verbindlicher Regelung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissenserklärung handele (BVerwG, Urteil v. 8.12.1995, 8 C 37/93) und damit ein Eilrechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ausscheide. Für den Hauptantrag und den 1. Hilfsantrag fehle K die insofern in (doppelter) analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil er als Nachbar durch die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung an B auch nicht möglicherweise in eigenen öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt werde. Denn § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG sei nicht nachbarschütz...

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