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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 8.1 Betriebskosten

Alexander C. Blankenstein
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§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht die Änderung des gesetzlichen oder abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels für sämtliche Kosten des Gemeinschaftseigentums und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausnahme von baulichen Veränderungen, für die § 21 Abs. 5 WEG maßgeblich ist. Praxisrelevanteste Kostenarten sind die Betriebs- und Verwaltungskosten sowie die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen.

Betriebskostenverordnung

Typische Betriebskosten auch im Bereich des Wohnungseigentums sind diejenigen der Betriebskostenverordnung. Grundsätzlich ist die Aufzählung in der Betriebskostenverordnung für den Bereich des Wohnungseigentums nicht abschließend. Allerdings ist die Aufstellung der Kosten nach der Betriebskostenverordnung wichtig für vermietende Wohnungseigentümer, da sie die hiernach entstehenden Kosten ihren Mietern gegenüber abrechnen können.

Auch bei den Betriebskosten ist zu beachten, dass keine Beschlusskompetenz zur unumschränkten, pauschalen Änderung der Kostenverteilung der Betriebskosten besteht. Stets muss feststehen, welchen Kosten konkret von der Änderung betroffen sein sollen. Im Übrigen würde eine "globale" Auswechselung eines Kostenverteilungsschlüssels ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

Heizkostenverordnung

Bei den Kosten, denen ein Verbrauch der Wohnungseigentümer zugrunde liegt, entspricht allein eine verbrauchsbezogene Verteilung dieser Kosten ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Verbrauch tatsächlich erfasst wird. Dies ist insbesondere bezüglicher der Heizkosten und der Kosten des Warmwassers der Fall. Hier sind auch die Vorgaben der Heizkostenverordnung zwingend. Ein von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichender Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Dies gilt aber auch für die Kosten des Kaltwassers.[1]

Allgem...

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