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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 7.1 Umlaufbeschluss

Alexander C. Blankenstein
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In aller Regel erfolgt die Beschlussfassung über eine Kostenverteilungsänderung im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung. Selbstverständlich ist eine solche auch im Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG durch Umlaufbeschluss möglich. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass einem Beschluss im Umlaufverfahren sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Enthält sich auch nur einer der Wohnungseigentümer oder nimmt er an der Beschlussfassung nicht teil, kommt ein Beschluss im Umlaufverfahren nicht zustande.

 

Zustimmung in Textform ausreichend

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 bedarf die Zustimmung nicht mehr der Schriftform, die Textform ist ausreichend. Nach § 126b BGB genügt eine Erklärung der Textform, wenn sie auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird und den Aussteller erkennen lässt. Ausreichend ist also insbesondere die Zustimmung per E-Mail.

Zwar ermöglicht die im Zuge des WEMoG in das WEG eingefügte Bestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG auch eine Mehrheitsbeschlussfassung im Umlaufverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass den Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist. In den Fällen einer Kostenverteilungsänderung dürfte eine Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung jedoch in aller Regel möglich sein, sodass der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht eröffnet ist.

Auch ein Umlaufbeschluss bedarf der Verkündung, um Wirksamkeit zu erlangen. Sobald die letzte Zustimmung beim Verwalter eingegangen ist, kann die Verkündung entweder in Form eines Rundschreibens durch den Verwalter erfolgen oder aber durch Aushang z. B. am schwarzen Brett im Treppenhaus der Wohnanlage.[1]

 

Musterschreiben: Schriftlicher Beschluss über Kostenverteilungsänderung

Herrn/Frau/Firma

______...

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