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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Vermietetes Wohnungseigentum

Dr. Oliver Elzer
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Kann ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, mit seinem Mieter ungeachtet des § 556a Abs. 3 Satz 1 BGB als Umlageschlüssel die Wohnfläche vereinbaren?

Ja. § 556a Abs. 3 Satz 1 BGB ist nur anwendbar, wenn die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Vereinbarung der Wohnfläche als Umlageschlüssel für sämtliche Kostenpositionen dürfte allerdings in seltenen Ausnahmefällen angemessen sein.

Zitat

Wortlaut des § 556a Abs. 3 BGB

(3) 1Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. 2Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.

 

In der Jahresabrechnung sind die Kosten bekanntlich nicht abzugrenzen. Was heißt das für vermietende Wohnungseigentümer, die § 556a Abs. 3 Satz 1 BGB anwenden wollen?

Insoweit besteht kein Problem. Auch der vermietende Wohnungseigentümer muss grundsätzlich nicht abgrenzen. Etwas anderes gilt bei einem Mieterwechsel.

 

Haben die Verwaltungen durch § 556a Abs. 3 Satz 1 BGB einen Mehraufwand?

Nein.

CO2-Kostenaufteilung bei vereinbarter Betriebskostenpauschale

 

Angenommen ein Wohnungseigentümer und sein Mieter haben sich nach § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB für eine Betriebskostenpauschale entschieden. Was gilt in Bezug auf § 7 Abs. 3 CO2KostAufG?

Die Ausweisung der Kosten ist dann Teil der Abrechnung der Heizkosten. Dieser Abrechnung bedarf es auch bei einer Betriebskostenpauschale.

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