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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Mehrhausanlage

Dr. Oliver Elzer
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Was gilt, wenn ein Beschluss (bestandskräftig) gefasst wurde, dass entgegen der Vereinbarung bestimmte Kosten von allen Wohnungseigentümern und nicht nur von der Untergemeinschaft zu tragen sind?

Dann ist dieser neue Umlageschlüssel anzuwenden.

Zweitbeschluss zur Kostenverteilung eines Rechtsstreits

 

Im Jahr 2024 wurde ein Beschluss gefasst, dass die Kosten (ca. 10.000 EUR) eines Rechtsstreits (Schadensersatz wegen Unterlassung von Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum und dadurch ausgelöste Schäden am Sondereigentum) von allen Eigentümern einer Mehrhausanlage getragen werden. Der Beschluss ist bestandskräftig.

Jetzt, im Jahr 2025, will ein Eigentümer einen Zweitbeschluss fassen lassen, wonach der damalige Beschluss aufgehoben wird und die angefallenen Kosten (jetzt ein Vielfaches vom ursprünglichen Betrag) lediglich von der Untergemeinschaft zu tragen sind, da sich der Rechtsstreit auf eine Maßnahme bezieht, deren (Instandsetzungs-)Kosten nach der Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung nur diese Untergemeinschaft zu tragen hat. Nach der Vereinbarung hat die Untergemeinschaft auch die Kosten der Verwaltung für "ihr" Objekt alleine zu tragen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durften ja die Wohnungseigentümer in 2024 eine andere Kostenregelung beschließen (BGH v. 22.3.2024, V ZR 81/23).

Zwar besteht eine Kompetenz, einen Zweitbeschluss zu fassen, jedoch meine ich, dass selbiger nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, da jeder Eigentümer nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG verlangen kann, dass die schutzwürdigen Belange aus den Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt werden (BGH v. 20.9.2024, V ZR 235/23, Rn. 24). Der Eigentümer, der den Zweitbeschluss begehrt, hätte m.E. damals gegen den Erstbeschluss gerichtlich vorgehen müssen (spätere Entscheidung des BGH v. ...

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