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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Leerstehende Wohnung

Dr. Oliver Elzer
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Muss auch ein Wohnungseigentümer anteilig die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen, wenn seine Wohnung leer steht?

Ja. Grundsätzlich richtet sich die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Kostenverteilung vor. Die gesetzliche Kostenverteilung erfolgt danach unabhängig davon, ob ein Eigentümer seine Wohnung nutzt oder nicht. Ein Wohnungsleerstand oder die fehlende Nutzungsmöglichkeit eines Raums oder einer Fläche, befreien einen Wohnungseigentümer nicht von der Verpflichtung, die Kosten zu tragen.

Eine Ausnahme gilt für die Kosten für Heizung und Warmwasser. Diese sind zwingend nach der Heizkostenverordnung anteilig nach Verbrauch und Fläche umzulegen. Weil jedenfalls ein Teil dieser Kosten verbrauchsabhängig auf die Miteigentümer zu verteilen ist, entfallen insoweit auf die leer stehende Wohnung dann geringere Heiz- und Warmwasserkosten, wenn diese kaum oder gar nicht beheizt bzw. in der Wohnung kaum oder kein Warmwasser verbraucht wird.

 

Muss der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel zwingend angewendet werden oder ist es denkbar, einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel zu vereinbaren, der den Eigentümer einer leer stehenden Wohnung besser stellt?

In der Gemeinschaftsordnung kann eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Kostenverteilung vereinbart werden. Da die verbrauchsunabhängigen Kosten auch für leer stehende Wohnungen anfallen, kommt die Vereinbarung eines Kostenschlüssels, der den Eigentümer einer leer stehenden Wohnung von jeglicher Kostenbelastung ausnimmt, in der Praxis nur im Fall etwa noch nicht ausgebauter Dachgeschosswohnungen vor.

 

Könnte im Fall eines Leerstands auch eine vom Gesetz oder ein...

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