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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Heizkörper und -ventile

Dr. Oliver Elzer
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Können die Kosten für Heizkörper oder Ventile, die nach § 5 WEG im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, durch Beschluss auf bestimmte Wohnungseigentümer übertragen werden?

Ja. Dies ermöglicht § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Es dürfte in der Regel sogar ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, den Wohnungseigentümern die Kosten für die wesentlichen Gebäudebestandteile zu übertragen, die sich im Bereich ihres Sondereigentums befinden. Dies gilt jedenfalls für die Wohnungseingangstür, Fenster, Heizkörper und Ventile.

 

Die Verwaltung lässt Heizkörper in einem Wohneigentum entlüften. Sind das grundsätzlich Kosten, die der Eigentümer selbst tragen muss oder die GdWE (nach MEA)?

Die Kosten der Entlüftung der Heizkörper sind nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV Kosten der Wartung.[1] Sie sind daher anhand der nach § 7 HeizkostenV bestimmten Umlageschlüssel umzulegen und nicht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.

 

Ist es möglich, dass die kompletten Kosten für den Austausch einer Füllpatrone für die Heizung (die Patrone reicht für mehr als eine Füllung der Heizung) auf einen einzelnen Eigentümer durch Beschluss zu übertragen, wenn dieser Eigentümer – ohne die WEG zu informieren – im Zuge von Renovierungsarbeiten in der Wohnung Wasser von der Heizung abgelassen hat?

Ja. Dieser Fall unterfällt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Es gibt also eine Beschlusskompetenz. Ob ein solcher Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche, ist eine andere Frage. Ich würde diese nach den Umständen des Falles aber klar mit "ja" beantworten.

[1] Schmidt-Futterer/Lammel, 16. Aufl. 2024, HeizkostenV § 7 Rn. 34.

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