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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   E-Mobilität (Wallbox/Ladestation)

Dr. Oliver Elzer
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Wir müssen uns immer häufiger mit dem Thema der E-Ladesäulen in Eigentümergemeinschaften beschäftigen. Die häufigste Frage ist zum einen die korrekte Finanzierung, vor allem bei der Installation mehrerer Ladesäulen mit erforderlichem Lademanagement. Wer muss das Lademanagement zahlen? Eine weitere Frage ist, wie geht man mit Eigentümern um, die später Ladesäulen/Wallboxen an das Lademanagementsystem anschließen wollen?

Für die Kosten gilt § 21 WEG. Dieser regelt, wie zu verfahren ist, wenn ein Wohnungseigentümer oder mehrere Wohnungseigentümer um eine Gestattung im Hinblick auf eine bauliche Veränderung bitten, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen soll. Die Kosten hat danach dieser Wohnungseigentümer (oder mehrere verlangende Wohnungseigentümer) zu tragen.

Dies gilt sowohl für die eigentlichen Errichtungskosten als auch für sämtliche Folgekosten des Betriebs und der Erhaltung. Dies gilt beispielsweise für eine Wallbox oder eine Ladesäule, die Ertüchtigung von Leitungen in der Wohnungseigentumsanlage, aber auch für ein Lademanagementsystem.

Die Kosten sind unter den Wohnungseigentümern, die um die Gestaltung bitten, entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu verteilen, mithin im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile untereinander. Die Kosten dürften in der Regel ziemlich erheblich sein. Und treffen im Übrigen einen Wohnungseigentümer auch dann noch, wenn er beispielsweise nach einem Jahr sein Fahrzeug wieder veräußert. Die Bitte um eine Gestattung sollte daher gut überlegt sein. Besondere Probleme gibt es im Übrigen, wenn ein Wohnungseigentümer um eine Gestattung für seine Mieter nachsucht.

Die Antwort auf die Frage, was gilt, wenn sich bei einem Wohnungseigentümer später ein Interesse an einer baulichen Veränderung entwickelt, die dem Laden elektrisch betriebe...

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