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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Aufzug

Dr. Oliver Elzer
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Der EG-Eigentümer verlangt die Änderung der Kostenverteilung für die Aufzugsanlage. Er hat keinen Zugang zum Aufzug, sondern einen externen Zugang zur seiner Einheit. Hat er einen Anspruch hierauf?

Nein. Zwar dürfte es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, ihn nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG von den Kosten in Bezug auf den Personenaufzug zu befreien. Er dürfte auf diesen Beschluss aber keinen Anspruch haben. Es gibt keinen Grundsatz der Kostengerechtigkeit nach dem ein Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf hätte, sich nicht an solchen Kosten der GdWE zu beteiligen, an denen er kein Interesse hat.

 

In einer Wohnungseigentumsanlage stimmen 3 von 10 Eigentümern für den Einbau eines Personenaufzugs. Auf diese 3 Eigentümer entfällt die Mehrheit der Miteigentumsanteile. Wer trägt die Kosten?

Welcher Wohnungseigentümer für eine bauliche Veränderung die Kosten zu tragen hat, bestimmt § 21 WEG. Auf die "Ja-Stimmen" kommt es nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG bei baulichen Veränderungen an, die nicht § 21 Abs. 1, Abs. 2 WEG unterfallen.

Ein Personenaufzug wird in der Regel in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG fallen, auch wenn mehrere Wohnungseigentümer die Gestattung wünschen. In diesem Fall ist dann unerheblich, welcher Wohnungseigentümer mit ja oder nein gestimmt hat.

Nur dann, wenn die bauliche Veränderung nicht § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG unterfällt und auch nicht § 21 Abs. 2 WEG, kommt es auf die Frage an, wer mit ja gestimmt hat. Hier muss ein Wohnungseigentümer dann aufpassen.

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