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Kostenbeteiligung (Kinder- und Jugendhilfe)

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Kostenbeteiligung ist die Beteiligung vor allem von Eltern und Kindern an den Kosten der Jugendhilfe. Sie erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags in Form eines Leistungsbescheids.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Eine pauschalierte Kostenbeteiligung ist in § 90 SGB VIII für die dort genannten Angebote der Jugendhilfe geregelt. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen regelt § 91 SGB VIII. Wer in den Anwendungsfällen des § 91 SGB VIII zu den Kosten herangezogen wird, regelt § 92 SGB VIII. Die Berechnung des Einkommens erfolgt dann nach § 93 SGB VIII, der Umfang der Heranziehung ergibt sich aus § 94 SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV).

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 wurde in Art. 1 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG – "Gute-KiTa-Gesetz") beschlossen und in Art. 2 § 90 SGB VIII geändert. Die dort geregelten Entlastungen bei der Kostenbeteiligung sind seit 1.8.2019 in Kraft. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII können Eltern, die die dort aufgeführten Sozialleistungen beziehen, nicht mehr zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden.

Weitere Änderungen erfolgten in Bezug auf § 90 (Art. 8 des Gesetzes zur Änderungen des SGB IX und des SGB XII und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, BGBl. I S. 1948), §§ 90, 92, 94 (Art. 1 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3.6.2021, BGBl. I S. 1444), §§ 92, 93, 94 (Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe 21.12.2022, BGBl. I S. 2824) und § 93 (Berichtigung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 19.1.2023, BGBl. 2023 I Nr. 19 und Art. 36 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2652 mit Wirkung zum 1.1.2024).

1 Formen der Kostenbeteiligung

Eine Kostenbeteiligung kann in 5 Formen erfolgen durch

  • pauschalierten Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII
  • individualisierten Kostenbeitrag nach §§ 91 bis 94 SGB VIII
  • pauschalierten Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragsverordnung gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII
  • Vorwegeinsatz zweckidentischer Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder
  • Anspruchsüberleitung nach § 95 SGB VIII.

Ebenso unterschiedlich wie diese verschiedenen Formen ist die Höhe der Beteiligung. In manchen Fällen erfolgt eine Heranziehung nur in Höhe des Kindergeldes.[1] In anderen Fällen kann die Beteiligung bis zur vollen Höhe der Kosten gehen.[2]

[1] § 94 Abs. 3 SGB VIII.
[2] § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und § 5 Abs. 4 KostenbeitragsV.

2 Pauschalierte Kostenbeteiligung

Ein pauschalierter Kostenbeitrag wird gem. § 90 Abs. 1 SGB VIII nur in den folgenden 3 Fällen erhoben:

  • Jugendarbeit nach § 11 Nr. 1 SGB VIII
  • allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 Nr. 2 VIII
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 Nr. 3 SGB VIII.

In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 kann[1] der Kostenbeitrag auf (formlosen) Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die

  • Belastung unzumutbar und
  • Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.[2]

Im Fall des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII sind die Kostenbeiträge grundsätzlich zu straffen[3], vorausgesetzt, § 90 Abs. 4 SGB VIII findet keine Anwendung.

Gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII "soll" (das bedeutet "muss" im Regelfall) der Kostenbeitrag – ebenfalls nur auf (formlosen) Antrag – erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung unzumutbar ist.

Wann die Belastung unzumutbar ist, richtet sich in den Fällen der § 90 Abs. 2 Nr. 1 und 2 nach §§ 82 bis 85, 87, 88, § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII in entsprechender Anwendung. Landesrecht (nicht aber kommunales Satzungsrecht) kann davon abweichende Regelungen treffen. Mit dem Gute-Kita-Gesetz sind in § 90 SGB VIII die Abs. 2 bis 4 neu gefasst worden, die seit 1.8.2019 zur Entlastung bei den Beiträgen führen. Eltern,

  • die Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder
  • der dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII oder
  • nach den §§ 2 und 3 des AsylblG beziehen, oder
  • wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gem. § 6a des BKGG oder
  • Wohngeld nach dem WoGG

können nicht mehr zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden.[4]

[1]

S. Ermessensleistung.

[2] § 90 Abs. 2 SGB VIII.
[3] § 90 Abs. 3 SGB VIII.
[4] § 90 Abs. 4 SGB VIII.

3 Heranziehung durch Kostenbeitrag

Nur für die in § 91 SGB VIII aufgeführten Leistungen und die Inobhutnahme werden Kostenbeiträge erhoben. Eine Heranziehung erfolgt nur für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten vollstationären und für die in Abs. 2 genannten teilstationären Leistungen.

Gem. § 91 Abs. 1 SGB VIII werden Kostenbeiträge zu folgenden vo...

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