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Kostenbeschluss: Reichweite

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Beschluss, mit dem den Wohnungseigentümern die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der zu ihrer Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren auferlegt werden, entspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

2 Normenkette

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, dass jeder von ihnen die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der "zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren" zu tragen hat. Fraglich ist, ob dieser Beschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht.

4 Die Entscheidung

Das LG verneint diese Frage! Der Beschluss sei inhaltlich nicht zu beanstanden und halte sich im Rahmen des Ermessens, welches die Wohnungseigentümer im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hätten. Den Wohnungseigentümern komme bei Änderungen des Umlageschlüssels ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Beschluss müsse lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Wohnungseigentümer dürften jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen sei und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führe. Dabei dürften an die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirke. Dies bedeute nur, dass sowohl das "Ob" als auch das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürften. Diesen Maßstäben halte der Beschluss stand! Er sehe vor, dass bestimmte Bauteile, die sich üblicherweise im Bereich des Sondereigentums befänden (Fenster, Balkontüren, Dachflächenfenster, Rollläden und Wohnungseingangstüren), auf Kosten des Wohnungseigentü...

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