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Kosten: Wer muss sie tragen?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird ein Wohnungseigentümer von einem Dritten verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen (hier: Überprüfung der Standsicherheit von Stahltragwerk), muss es sich nicht um Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handeln.

2 Normenkette

§§ 30, 16 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

K, eine Teilerbbauberechtigte, wird als Bahnhofsbetreiberin vom Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet, das Stahltragwerk eines Bahnhofsgebäudes regelmäßig auf seine Standsicherheit zu überprüfen. Hierfür fallen bei K jährlich 2 Mio. EUR an. K, die Gemeinschaft der Teilerbbauberechtigten B und der weitere Teilerbbauberechtigte S streiten außergerichtlich und gerichtlich vor allem um die Frage, ob es sich bei diesen Kosten um Kosten der von K und S gebildeten Gemeinschaft der Teilerbbauberechtigten B i. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder um Kosten der K handelt.

4 Die Entscheidung

Der BGH meint, es handele sich nur um Kosten der K! Die Pflicht der K zu prüfen, lasse sich auch nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Abgabenlast vergleichen. Es handele sich nicht um eine gesamtschuldnerisch zu tragende Last. Richtig sei, dass B die Erfüllung der auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten treffe. Diese Pflichten seien aber nicht mit denen identisch, die K als Bahnhofsbetreiberin träfen. Es lasse sich zwar nicht von der Hand weisen, dass es sich bei dem aufgrund des Erbbaurechts errichteten Gebäude um einen Gebäudekomplex handele, dessen besondere Bauart und besondere Nutzung kostspielige Standsicherheitsprüfungen verursache. Wenn K diese durchführe, würden auch S und B profitierten. Das ändere aber nichts daran, dass die vom Eisenbahn-Bundesamt angeordneten Prüfmaßnahmen allein auf den Bahnbetrieb der K bezogen seien und den damit verbundenen spezifischen Gefahren entgegenwirkten.

5 Hinweis

Problemüberblick

Das Wohnungseigentumsgeset...

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Leitsatz (amtlich) Zur Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für eine diesem öffentlich-rechtlich obliegende Prüfung der Standsicherheit von tragenden Teilen des Gemeinschaftseigentums an einem Bauwerk besonderer Art (überbauter ...

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