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Kosten einer Beschlussklage: Umlageschlüssel?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer Beschlussklage auferlegt werden, gehören zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Die Wohnungseigentümer können etwas Anderes vereinbaren oder nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen. Fassen die Wohnungseigentümer keinen Umlage-Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über weiteren Vorschuss ("Sonderumlage") den geltenden Umlageschlüssel anzuwenden.

2 Normenkette

§§ 16 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1, 47 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 8 Wohnungseigentumsrechte (Einheiten). In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 findet sich eine Umlagevereinbarung. Danach sind "Verwaltungskosten" zu gleichen Teilen auf die Einheiten umzulegen. Im Jahr 2021 greifen 3 Wohnungseigentümer einen Beschluss an. Ihre Klage hat Erfolg. Nach der Entscheidung muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten der 3 Kläger in Höhe von 3.721,12 EUR tragen. Daneben hat die Gemeinschaft ihrem eigenen Rechtsanwalt 2.672,50 EUR zu zahlen. Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer wie folgt: "Die Eigentümer beschließen die Finanzierung der Kosten des Rechtsstreits […] in Höhe von 6.393,62 EUR durch eine Sonderumlage. Jedes Sondereigentum hat hierfür einen Betrag von 799,21 EUR zu zahlen. Der Betrag ist 14 Tage nach Beschlussfassung fällig. Eine Erstattung des überzahlten Betrags durch [den Rechtsanwalt] wird an die Eigentümer wieder ausgezahlt." Die Verwaltung hatte die Wohnungseigentümer vor dieser Beschlussfassung darüber informiert, dass sich Beschlussklagen seit dem 1.12.2020 gegen die Gemeinschaft richten. Sie erklärte außerdem Folgendes: "Somit müssen alle Eigentümer, einschließlich der Kläger, für die Kosten des Ver...

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