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Konzernanhang / 3.8.6 (Latente) Steuern

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 72

Nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB sind die Gründe dafür anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Dabei beschränkt sich die Angabepflicht nicht nur auf die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Positionen. Vielmehr erwartet der Gesetzgeber, dass gerade wegen der nun doch weiter erlaubten Gesamtdifferenzbetrachtung anzugeben ist, aufgrund welcher Differenzen oder steuerlicher Verlustvorträge im Konzernabschluss ein Ausweis unterblieb. Im Konzernabschluss sind die aus § 274 HGB (Ebene Handelsbilanz I) sowie die im Rahmen der Aufbereitung i. S. d. Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung der Abschlüsse (Ebene Handelsbilanz II) stammenden aktiven latenten Steuern auf Einzelabschlussebene als Wahlrecht ausgestaltet, während die – nach Gesamtdifferenzenbetrachtung, d. h. Saldierung – passiven latenten Steuern ansatzpflichtig sind. Die bei der Neubewertungsmethode im Rahmen der Kapitalkonsolidierung anfallenden Steuerlatenzen sind dagegen nach § 306 HGB ansatzpflichtig. Aus diesem Konglomerat an latenten Steuern auf den verschiedenen Ebenen ergibt sich im Konzernanhang eine gegenüber der Darstellung im Einzelabschluss erweiterte Angabenotwendigkeit. Da das bilanzorientierte Bewertungskonzept zugrunde zu legen ist (§ 274 HGB), wäre eine Orientierung an den Berichterstattungspflichten nach IAS 12 wünschenswert. Um das vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht für die aktiven latenten Steuern nicht auszuhöhlen, ist jedoch davon auszugehen, dass auch weniger umfangreiche Erläuterungen als ausreichend anzusehen sein werden.[1] Dies hat auch das DRSC nachvollzogen und mit DRÄS 11 die bisher geforderten weitergehenden Anhangangaben ab dem Gj 2022 im DRS 18, konkret die Tz. 66 u...

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