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Konzernabschlusspolitik nach HGB und IFRS / 6 Grenzen der Konzernabschlusspolitik

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 50

Grenzen der Konzernabschlusspolitik sind ganz allgemein zunächst einmal alle Maßnahmen, die das Vertrauen der Adressaten in die Berichterstattung erschüttern können. Somit können überzogen positive Prognosen im Konzernlagebericht schnell im Folgejahr aufgedeckt werden. Ebenso sind laufende hohe Erträge aus dem Abgang an Anlagevermögen ein Zeichen für eine zu kurze Nutzungsdauerschätzung, um nur 2 Beispiele zu nennen. Fallen dem Adressaten mehrere solcher Indizien auf, wird automatisch auch das Vertrauen in die übrige Darstellung und damit in die Chance zur Beeinflussung der Adressaten schwinden.

Im Weiteren sind Grenzen nach HGB durch die Grundsätze des Konzernabschlusses, durch die DRS, durch Berichtspflichten im Konzernanhang sowie im Konzernprüfungsbericht gegeben. Nach IFRS ist die Nutzung der Wahlrechte durch die andere Stellung der Generalnorm stets an der (besseren) tatsachengemäßen Abbildung zu messen, weshalb die Rechnungslegungspolitik im Ergebnis per Definition ausgeschlossen ist.

 

Rz. 51

Außer den Grundsätzen, die schon im Einzelabschluss und damit über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss gelten, wie das Vollständigkeitsgebot gem. § 246 Abs. 1 HGB, das Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 HGB, die allgemeinen Bewertungsgrundsätze gem. § 252 HGB, die Darstellungsstetigkeit nach § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB und das Anschaffungskostenprinzip gem. § 253 Abs. 1 HGB, gelten zusätzlich nachfolgende konzernspezifischen Grundsätze:

  • Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit nach § 297 Abs. 2 Satz 1 HGB,
  • Generalnorm gem. § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB,
  • Einheitsgrundsatz gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB,
  • Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden (§ 297 Abs. 3 Satz 2 HGB),
  • Vollständigkeitsgrundsatz gem. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB,
  • Grundsatz der einheitlichen Bewertu...

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