Rz. 17
Neben den aus den Einzelabschlüssen übernommenen, aus asset deals stammenden Geschäfts- oder Firmenwerten (GoF) resultiert der GoF in Konzernabschlüssen aus der Kapitalkonsolidierung. Hierbei handelt es sich letztlich um die im Rahmen von share deals bezahlten Mehrbeträge, die im Vergleich von Kaufpreis und anteiligem Wert des erworbenen Eigenkapitals nach Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden zum Zeitwert verbleiben. Als technische Unterschiedsbeträge sind nach DRS 23.109 sich lediglich aus der Konsolidierungstechnik ergebende Beträge zu identifizieren und gesondert zu behandeln. Im Rahmen der Erstkonsolidierung können etwa
- anfallende Gründungskosten für ein Tochterunternehmen,
- Anschaffungsnebenkosten aus Kapitalerhöhungen des Tochterunternehmens,
- durch die Übertragung ausgelöste Grunderwerbsteuern oder
- im Fall einer von dem Erwerbszeitpunkt abweichenden späteren Einbeziehung (Nutzung von Einbeziehungswahlrechten) aufgelaufene Verluste
im Rahmen der Aufrechnung zu Geschäfts- oder Firmenwerten führen, obwohl diese im eigentlichen Sinne nicht als solche zu klassifizieren wären. Gründungskosten sind beim Gesellschafter als Anschaffungsnebenkosten der Anteile zu aktivieren, Grunderwerbsteuer ist den jeweiligen Grundstücken als Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen; Kosten für Kapitalerhöhungen stellen Aufwand aus Konzernsicht dar und aufgelaufene Verluste sind dem Konzerneigenkapital (Gewinnrücklagen oder Gewinn- und Verlustvortrag) zuzurechnen (DRS 23.110–113).
Rz. 18
Inhaltlich wird der derivative GoF in der Literatur unterschiedlich interpretiert, von einer Bilanzierungshilfe über einen Vermögensgegenstand bis hin zu einem Wert eigener Art (aliud). Diese Unbestimmtheit wurde auch in den Konzernabschluss übernommen, wobei der Gesetzgeber jedoch den G...