Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Konsolidierung von Kapital und Schulden nach HGB und IFRS / 2.1.2.10 Sonderfall: Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle

Prof. Dr. Stefan Müller
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 48a

Ende 2020 hat der IASB das Diskussionspapier DP/2020/2 "Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle" veröffentlicht.[1] Bisher sind Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle von der Anwendung der derzeit geltenden Regelungen für Unternehmenszusammenschlüsse nach den IFRS (ebenso wie nach dem HGB) ausgenommen. Nach den IFRS gibt es Regelungen für den übergeordneten Konzernabschluss sowie für die abgebende Einheit, aber keine Regelung für die erwerbende Einheit. Abschlussersteller der erwerbenden Einheit müssen folglich aufgrund einer Regelungslücke für solche Sachverhalte eine Rechnungslegungsmethode entwickeln, um diese Transaktionen sachgerecht abzubilden. Dabei bestehen Wahlrechte sowohl bei der Anwendung der Methode als auch der Darstellung von Vergleichszahlen der Vorperiode. In der Praxis führt die Notwendigkeit der Entwicklung einer geeigneten Rechnungslegungsmethode durchaus zu unterschiedlichen Abbildungen von vergleichbaren Sachverhalten. Dies ist nicht unproblematisch, da solche Transaktionen bei Umstrukturierungen oder auch der Schaffung von neuen Einheiten – ggf. auch für einen Börsengang – nicht selten vorkommen.[2]

Zur Erläuterung der Auswirkungen verschiedener Transaktionsgestaltungen dient das Beispiel in folgender Abbildung:

Abb. 3: Auswirkungen verschiedener Transaktionsgestaltungen

In der Ausgangslage hält das Mutterunternehmen M die Mehrheit an ihren Tochterunternehmen T1 und T2. Zur Vorbereitung eines Börsengangs sollen T1 und T2 zusammengefasst werden. In Szenario 1 werden die Anteile an T1 und T2 in eine neu gegründete Zwischenholding eingebracht und durch die Neubewertung die stillen Reserven und stillen Lasten beider Tochterunternehmen aufgedeckt. In Szenario 2 erfolgt eine Einbringung der Anteile an T1 in T2 nur somit würden nur die stillen Reserven von T2 aufgedeckt; in Szenario 3 wäre es umgekehrt. Durch die Einbringung der Anteile an T2 in T1 würden die stillen Reserven von T1 aufgedeckt. Die Gestaltung der Umstrukturierung hat damit einen erheblichen Einfluss auf den Ausweis der Vermögenslage des Teilkonzerns zum Erstkonsolidierungszeitpunkt und beeinflusst über die Folgebewertung auch die Ertragslage des Teilkonzerns in den Folgeperioden. Die Höhe des Kaufpreises bestimmt den jeweiligen Entkonsolidierungserfolg. Eine Bewertung zu Buchwerten würde unabhängig von der gewählten Transaktion zu einheitlichen Ergebnissen führen. Da keinerlei stille Reserven oder stille Lasten aufzudecken sind, ergibt sich auch kein Einfluss auf die zukünftige Ertragslage des Teilkonzerns. Im übergeordneten Konzernabschluss M ist die gesamte Transaktion in sowohl in den Fällen der Neubewertung als auch in den Fällen der Bewertung zu Buchwerten vollständig zu eliminieren.

Es wurde vom IASB zur Diskussion gestellt, die Transaktion entweder über die Erwerbsmethode abzubilden, die eine Neubewertung der Vermögengegenstände und Schulden zum Zeitwert verlangt, oder über die Buchwertmethode, die lediglich eine Vermögensübertragung zu fortgeführten Anschaffungskosten fordert. Der IASB kommt nach seiner Analyse zu der im April 2024 getroffenen Entscheidung, dass nicht eine einzelne der beiden Methode für alle Transaktionen den Interessen der Interessengruppen gerecht wird. Als objektives Kriterium, wann eine Transaktion mit der Erwerbsmethode zu bilanzieren ist, soll eine Beteiligung von nicht beherrschenden Gesellschaftern an der erwerbenden Einheit – bei Teilkonzernen auch auf höheren Ebenen – herangezogen werden.

Bei allen erwerbenden Einheiten, an denen keine nicht beherrschenden Anteile bestehen, ist dann folglich die Buchwertmethode anzuwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich für Erwerber, deren Anteile nicht an einem öffentlichen Markt gehandelt werden, wenn alle nicht beherrschenden Anteilseigner über die geplante Anwendung der Buchwertmethode informiert wurden und von diesen nicht widersprochen wurde. Wenn alle nicht beherrschenden Anteile von nahestehenden Personen i. S. v. IAS 24 gehalten werden, ist die Anwendung der Buchwertmethode verpflichtend. Sofern die Erwerbsmethode anzuwenden ist, ist diese grundsätzlich gemäß IFRS 3 anzuwenden. Liegt die hingegebene Gegenleistung jedoch unterhalb des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Vermögenswerte und Schulden, so ist dieser Betrag nicht analog IFRS 3 ergebniswirksam, sondern im Eigenkapital zu erfassen. Für den anderen Fall schlägt der IASB vor, die IFRS-Buchwerte der übertragenen Einheit prospektiv, folglich ab dem Erwerbszeitpunkt, zu verwenden. Dabei ist die Gegenleistung in Form von Vermögenswerten zu Buchwerten der erwerbenden Einheit zu ermitteln, eingegangene Schulden mit den für die Zugangsbewertung einschlägigen Standards. Ein Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten der erhaltenen Vermögenswerte und Schulden und der hingegebenen Gegenleistung soll im Eigenkapital erfasst werden. Transaktionskosten sollen ergebniswirksam in der Periode, in der sie anfallen, erfasst werden. Eine Ausnahme davon bilden lediglich Kost...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.5 Konsolidierung bei konzerninternen Umwandlungen
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.5 Konsolidierung bei konzerninternen Umwandlungen

  Rz. 227 Bei konzerninternen Umwandlungen ist von rein rechtlichen Änderungen innerhalb des KonsKreises auszugehen, die wirtschaftlich für die Abbildung der fiktiven Einheit "Konzern" keine Relevanz haben.[1] Daher sind Effekte aus Aufspaltungen, ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren