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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Umsatzsteuer

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 4 Nr. 8h UStG Die Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Fondsverwaltung wurden an die Änderungen im InvStG angepasst und erweitert auf die Verwaltung von Sondervermögen nach. Damit hat der Gesetzgeber das UStG auch an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. 1.1.2018 Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19.7.2016 Verkündet am 26.7.2016 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1730.
Diverse §§ im UStG.

Das zunächst als JStG 2018 betitelte Gesetz bringt insbesondere für den Internethandel zahlreiche Änderungen; dies sind:

  • Die EU-Gutschein-Richtlinie wird in nationales Steuerrecht umgesetzt. Dies bringt eine einheitliche steuerliche Behandlung von Wert- bzw. Warengutscheinen im EU-Binnenmarkt, gegliedert für Gutscheine, Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 13 - 15 UStG).
  • Auch die e-commerce-Richtlinie wird in deutsches Steuerrecht transferiert. Dies bringt bei RFTE-Leistungen Erleichterungen für Kleinstunternehmen, indem für diese das Bestimmungslandprinzip bis zu einer Bagatellgrenze von 10.000 EUR unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuwenden ist (§§ 3a Abs. 5 Satz 3 - 5 UStG). Damit einhergehen auch Vereinfachungen bei der Rechnungsstellung (§ 14 Abs. 7 Satz 3 UStG).
  • Verhindert werden sollen Umsatzsteuerausfälle beim Handel von Waren im Internet. Die Betreiber elektronischer Marktplätze sind zu zusätzlichen Aufzeichnungen über die Nutzer verpflichtet, mit welchen der Finanzverwaltung eine Überprüfung ermöglicht werden soll (§ 22f UStG).
  • Verbunden ist dies mit einer Gefährdungshaftung für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht entrichtete Steuern aus den Lieferungen über den bereitgestellten Marktplatz (§ 25e Abs. 1 UStG).
Grundsätzlich ab 1.1.2019, teilweise aber auch erst ab 1.3.2019 bzw. 1.10.2019. Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: UStAVermG) v. 11.12.2018 Verkündet am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2338.
§ 19 Abs. 1 UStG Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. 1.1.2020 Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz - BEG III) vom 22.11.2019 Verkündet am 28.11.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1746.
Diverse §§ im UStG

Das JStG 2019 enthält auch Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Dies sind vor allem die Umsetzung der sog. Quick-Fixes, die Sofortmaßnahme zur Umsetzung von Änderungen im Mehrwertsteuersystem der EU und einige Detailländerungen.

  • Aufgehoben wird eine Sonderregelung zum Ort für die den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellten Tatbestände i.S.d. § 3 Abs. 1b und 9a UStG, dazu wird § 3f UStG aufgehoben.
  • Ebenfalls Änderungen ergeben sich für Reihengeschäfte mit neuen Regelungen für die Zuordnung der warenbewegten Lieferung (§ 3 Abs. 6a UStG).
  • Verschärft werden die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG). Dazu muss eine USt-IdNr. verwendet werden und auch die zusammenfassende Meldung des Lieferanten muss vollständig und richtig sein.
  • Detailländerungen gibt es zu verschiedenen Steuerbefreiungen, insbesondere im Gesundheitswesen, der Sozialfürsorge und der Kinder- und Jugendhilfe. Ferner für inländische Zusammenschlüsse von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende steuerbefreite Tätigkeit ausüben (§ 4 Nr. 14, 18, 23, 25 und Nr. 29 UStG); davon können u.a. ärztliche Praxis- und Apparategemeinschaften profitieren.
  • Die zunächst vorgesehenen Änderungen zu der Steuerbefreiung im Bildungswesen (§ 4 Nr. 21 und 22 UStG) wurden auf ein nachfolgendes Änderungsgesetz verschoben.
  • Die Bagatellgrenze für die Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhr (z.B. in die Schweiz) wird auf 50 EUR festgesetzt (§ 6 Abs. 3a UStG).
  • Diese bringen Änderungen bei der Direktlieferung in ein Konsignationslager (§ 6b UStG). Ein sonst "zweiaktiger" Warenweg (innergemeinschaftliches Verbringen + lokale Lieferung im Bestimmungsland) wird unter bestimmten Voraussetzungen zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Zwischenlagerung der Ware im Konsignationslager wird negiert.
  • Für E-Books bzw. E-Papers wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG); das wird auch für Hörbücher gelten.
  • Ebenso wird es für monatliche Hygieneartikel (Tampons, Binden) den ermäßigten Steuersatz geben (Anlage 2 Nr. 55 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
  • Eingeführt wird die Verpflichtung für Fiskalvertreter die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen abzugeben (§ 22b Abs. 2 und 2a UStG).
  • Durch eine Änderung bei der Besteuerung von Reiseleistungen werden künftig auch Reisleistungen erfasst, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind (B2B-Geschäfte). Zudem kann ...

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