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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Steueränderungen, Wachstumschancengesetz (ehem. JStG 2023)

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ vor allem in der AO, im EStG und UStG.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen insbesondere Investitionen angeregt und die Wirtschaft entlastet werden. Zu den rund 50 steuerpolitischen Maßnahmen gehören die folgenden Änderungen:

Abgabenordnung

  • Neues Risikobewertungsverfahren für die internationale Besteuerung (§ 89b AO);
  • ein Absehen von Anzeigen über die Erwerbstätigkeit für unproblematische Fälle (§ 138 Abs. 1c AO);
  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht von 600.000 EUR auf 800.000 EUR Umsatz bzw. von 60.000 EUR auf 80.000 EUR Gewinn (§ 141 AO);
  • Reduzierung der zu meldenden Daten bei elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 146a Abs. 4 AO);
  • Erhöhung der Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften von 500.000 EUR auf 750.000 EUR (statt zunächst nur 600.000 EUR; § 147a Abs. 1 AO);
  • klarstellende Regelung, dass es sich um eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist handelt (§ 230 Abs. 2 AO);
  • neue Aussetzungszinsen bei gewährter Aussetzung der Vollziehung von nach dem 31.12.2024 entstandenen Haftungsansprüchen (§ 237 Abs. 6 AO);

Einkommensteuer

  • Die Erhöhung der Grenze für abzugsfähige Geschenke von 35 EUR auf 50 EUR (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG);
  • für den reduzierten Wertansatz der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen wird für Anschaffungen ab 2024 der maximale Bruttolistenpreis von 60.000 EUR auf 70.000 EUR erhöht werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG);
  • eine erneute Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 (zunächst war 30.9.2023 geplant) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 EStG);
  • eine degressive AfA für Wohngebäude mit 5 % (zunächst waren 6 % geplant ) wird befristet für die Zeit vom 30.9.2023 bis 1.10.2029 eingeführt, maßgebend ist der Notarvertrag bzw. der Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 7 Abs. 5a EStG);
  • die Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau wurden verlängert; bisher galt das Datum 1.1.2027 für den Bauantrag bzw. die Bauanzeige, nun kann die Baumaßnahme bis zum 01.10.2029 beginnen. Auch können die AK/HK nun statt 4.800 EUR bis zu 5.200 EUR je qm Wohnfläche betragen und die BMG wurde von 2.500 EUR auf 4.000 EUR erhöht (§ 7b Abs. 2 und 3 EStG);
  • der Prozentsatz für Sonderabschreibungen wird für Anschaffungen nach dem 31.12.2024 von bisher 20 % auf künftig 40 % (zunächst waren 50 % geplant) erhöht (§ 7g Abs. 5 EStG);
  • der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG);
  • für Kleinbetragsrenten wird eine Abfindung während der Auszahlungsphase in weiteren Fallkonstellationen ermöglicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG);
  • für die VZ 2024 bis 2027 wird beim Verlustvortrag der Wert für die Mindestbesteuerung von 60 % auf 70 % (zunächst waren 75 % geplant) erhöht (§ 10d Abs. 2 EStG); dies gilt auch bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
  • der Versorgungsfreibetrag soll ab 2023 nur noch mit jährlichen Schritten von 0,4 (statt 0,8) Prozentpunkten ansteigen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG);
  • bei der Rentenbesteuerung wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf 0,5 Prozentpunkte jährlich reduziert und damit erst in 2058 die 100 % erreicht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG);
  • die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG);
  • auch beim Altersentlastungsbetrag ist ein verlangsamter Anstieg des Besteuerungsanteils anstelle von 0,8 Prozentpunkten mit nur noch 0,4 Prozentpunkten jährlich vorgesehen (§ 24a Satz 5 EStG);
  • die sog. Fünftelregelung soll beim Lohnsteuerabzug nicht mehr berücksichtigt werden, sondern erst im Rahmen der Steuerveranlagung (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG);
  • die Betragsgrenze mit 100 EUR bei der Pauschalierung von Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung wird entfallen (§ 40b Abs. 3 EStG);
  • Nachbesserung zum "Fehlen einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht" bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG);
  • Möglichkeit einer Antragsveranlagung für die Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen ab VZ 2025 (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst d EStG);
  • erhöhte Freigrenze mit 10.000 EUR für den Quellensteuereinbehalt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG);
  • ab 2025 den Einstieg in die elektronische Spendenquittung für registrierte Zuwendungsempfänger (§ 50 Abs. 2 EStDV).

Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuer

  • Für Leistungen im Zusammenhang mit einer KGaA wird klarstellend (entgegen FG-Rechtsprechung) festgeschrieben, dass als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt (§ 7 Abs. 9 ErbStG);
  • für die Haftung von Versicherungsunternehmen wird die Nichtaufgriffsgrenze von 600 EUR auf 5.000 EUR erhöht (§ 20 Abs. 7 ErbStG);

Gewerbesteuer

  • Die Unschädlichkeitsgrenze für die erweiterte Kürzung wird ...

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  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
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  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
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