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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Steueränderungen, Steuerfortentwicklungsgesetz

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ vor allem im EStG.

Dieses Gesetz soll das JStG 2024 ergänzen um zwischenzeitlich ersichtlich gewordene weitere steuerpolitische Herausforderungen. Dazu gehört auch, eine Anpassung der Steuertarife und Freibeträge an die Inflation. Im Finanzausschuss wurde das Gesetz reduziert auf die Steuerentlastungen zum Einkommensteuertarif und die Kindergelderhöhungen. Nur diese Punkte konnten eine parlamentarische Mehrheit erreichen

  • Höhere Kinderfreibeträge rückwirkend ab VZ 2024 mit 6.612 EUR, ab VZ 2025 mit 6.672 EUR bzw. ab VZ 2026 mit 6.828 EUR (§ 32 Abs. 6 EStG).

    Die Erhöhung für 2024 wurde in das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ausgelagert.

  • Absenkung der Einkommensteuertarife durch einen höheren Grundfreibetrag ab VZ 2025 mit 12.096 EUR bzw. ab VZ 2026 mit 12.348 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG).

    Die Erhöhung für 2024 wurde in das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ausgelagert.

  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs zur Vermeidung der sog. Kalten Progression (§ 32a Abs. 1 EStG).

    Diese Maßnahme wird in das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ausgelagert.

  • Erhöhung des Kindergelds ab 2025 um 5 EUR auf 255 EUR und ab 2026 um 4 EUR auf 259 EUR je Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 und 3 EStG).

    Diese Maßnahme wird in das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ausgelagert. Den Änderungen im Einkommensteuertarif entsprechende Anhebung der Freigrenzen zum Solidaritätszuschlag (§ 3 SolZG).

Nicht zu Gesetz wurden hingegen die zunächst ebenfalls vorgesehenen Änderungen:

  • Aufhebung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
  • Eine politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften soll zu tagespolitischen Themen in einem der Zweckverfolgung untergeordneten Umfang möglich sein (§§ 58 Nr. 11 AO).
  • Aufgenommen werden auch Erleichterungen für den Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine gemeinnützige Organisation.
  • Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen; dies war zunächst bereits im Wachstumschancengesetz vorgesehen (§§ 138l, 138m, 138n AO).
  • Erhöhung der Wertgrenzen für die Buchführungspflicht auf 1 Mio. EUR Umsatz und 100.000 EUR Gewinn.
  • Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3 300 EUR bzw. der Ehren-amtspauschale auf 900 EUR.
  • Erhöhung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR.
  • Vorgesehen ist eine Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung.
  • Die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll verlängert und zudem auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 %, angehoben werden.
  • Höhere Kinderfreibeträge rückwirkend ab VZ 2024 mit 6.612 EUR, ab VZ 2025 mit 6.672 EUR bzw. ab VZ 2026 mit 6.828 EUR (§ 32 Abs. 6 EStG). Die Erhöhung für 2024 wurde in das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ausgelagert.
  • Absenkung der Einkommensteuertarife durch einen höheren Grundfreibetrag rückwirkend ab VZ 2024 mit 11.784 EUR, ab VZ 2025 mit 12.096 EUR bzw. ab VZ 2026 mit 12.348 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG). Die Erhöhung für 2024 wurde in das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ausgelagert.
  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs zur Vermeidung der sog. Kalten Progression (§ 32a Abs. 1 EStG). Diese Maßnahme wird in das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ausgelagert.
  • Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 ab 2029/30, an deren Stelle soll generell das Faktorverfahren treten (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39g und 39g EStG).
  • Erhöhung des Kindergelds ab 2025 um 5 EUR auf 255 EUR und ab 2026 um 4 EUR auf 259 EUR je Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 und 3 EStG). Diese Maßnahme wird in das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ausgelagert.
  • Den Änderungen im Einkommensteuertarif entsprechende Anhebung der Freigrenzen zum Solidaritätszuschlag (§ 3 SolZG).
  • Bei der Forschungszulage soll der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. EUR angehoben werden.
Ob diese nicht realisierten Maßnahmen im Laufe von 2025 in ein Gesetz Eingang finden werden, ist derzeit nicht absehbar.
1.1.2025 bzw. 1.1.206 Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.204

Referentenentwurf des BMF v. 10.7.2024.

Kabinettsbeschluss v. 17.7.2024 und v. 24.7.2024.

Stellungnahme des Bundesrats v. 27.9.2024.

Beschluss im Bundestag am 19.12.2024.

Beschluss im Bundesrat am 20.12.2024.

Verkündet am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 449.

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