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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Minijobs

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 20 und 70 SGB IV Die Obergrenze für die sog. Midijobs wird erhöht. Die bereits seit 1.4.2003 bestehende Gleitzone, in der versicherungspflichtige Beschäftigte für ihr Arbeitsentgelt nur einen abgesenkten Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen haben, wird ab dem 1.7.2019 von bisher 850 EUR auf 1.300 EUR angehoben. Anstelle von "Gleitzone" wird künftig von "Übergangsbereich" gesprochen. Neu dabei ist auch, dass die verringerten Rentenbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen, da die Entgeltpunkte für die Rentenberechnung ab dem 1.7.2019 nicht mehr aus den reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen, sondern aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ermittelt werden. 1.7.2019 Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 Verkündet am 4.12.2018 im Bundesgesetzblatt 2018 Teil I Seite 2016.
§§ 8 und 20 SGB IV Verbunden mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR ab 1.10.2022 wird auch eine Erhöhung der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung erfolgen. Die Mini-Job-Grenze steigt von 450 EUR auf dann 520 EUR. Und auch die sog. Midi-Jobs sind betroffen: Der Übergangsbereich wird von 1.300 EUR auf dann 1.600 EUR angehoben. 1.10.2022 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022.

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.2.2022.

Billigung im Bundesrat am 8.4.2022.

Beschluss im Bundestag am 3.6.2022.

Zustimmung im Bundesrat am 10.6.2022.

Verkündet am 30.6.2022 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 969.
§§ 8 und 20 SGB IV

Ab 1.1.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 EUR je Zeitstunde. Dadurch erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 520 EUR auf 538 EUR.

Ab 1.1.2025 kommt es zu einer weiteren Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 EUR je Zeitstunde. Dadurch erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 538 EUR auf 556 EUR.
1.1.2024 bzw. 1.1.2025 Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) vom 24.11.2023

Beschluss im Bundeskabinett am 15.11.2023.

Verkündet am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 321.

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