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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Kfz-Steuer

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
KraftStG

Die Lkw-Maut soll auf alle Bundesstraßen ausgeweitet werden. Bisher gilt diese nur für Bundesautobahnen und 4-spurig ausgebaute Bundesstraßen. Die mautpflichtigen Strecken erweitern sich dadurch von bisher 12.800 km auf Autobahnen und 2.300 km auf Bundesstraßen um weitere 37.000 km Bundesstraßen. Es wird mit Mehreinnahmen von jährlich rund 2 Mrd. EUR gerechnet, die zweckgebunden in die Verkehrsinfrastruktur zurückfließen sollen.

Auf Anregung des Bundesrats werden auch Omnibusse in die Mautpflicht mit aufgenommen. Dies wird vor allem die Fernbusse betreffen, nicht jedoch die ausgenommenen Reisebusse bzw. den ÖPNV. Befreit werden zudem landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.

Bis Ende 2017 soll auch noch geprüft werden, ob Lkw bereits ab 3,5 (statt bisher ab 7,5) Tonnen zulässiges Gesamtgewicht in die Lkw-Maut einzubeziehen sind. Gleiches könnte auch für Fernbusse gelten.
Juli 2018 4. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.3.2017

Kabinettsbeschluss v. 11.5.2016. Stellungnahme des Bundesrats v. 8.7.2016.

Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 22.8.2016.

Zustimmung im Bundestag am 22.9.2016.

Beschluss im Bundesstag am. 1.12.2016. Billigung im Bundesrat am 10.2.2017.

Verkündet am 30.3.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 564.
§ 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG

Sonderfahrzeuge, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, sind von der Kfz-Steuer grundsätzlich befreit. Dies gilt aber nicht, wenn das Fahrzeug der Bauart nach auch für einen anderen Zweck genutzt werden könnte (BFH, Urteil v. 16.7.2014, II R 39/12). Diese enge Auslegung kann zu einem Verlust der Steuerbefreiung bei einer Vielzahl der LuF-Fahrzeuge führen, selbst wenn sie vom Halter tatsächlich nur in der Landwirtschaft eingesetzt werden.

Um dies zu verhindern, soll in § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG das Wort "nur" gestrichen werden.

Der Antrag wurde im Finanzausschuss des Bundestags mehrheitlich abgelehnt.
? Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Gesetzesentwurf der Fraktion Die Linke v. 5.7.2016.

Ablehnung im Finanzausschuss am 9.11.2016. Damit keine Umsetzung.
KraftStG

Die EU-Kommission hat gegen das Infrastrukturabgabengesetz ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und eine Klage vor dem EuGH erhoben. Um den Bedenken zu begegnen ist vorgesehen, die Preise für die Kurzzeitvignetten für ausländische Kfz zu ändern. Die Preise für die 10-Tages-Vignette sollen nun zwischen 2,50 EUR und 25 EUR betragen, die Preise für die 2-Monats-Vignette zwischen 7 EUR und 50 EUR (jeweils gestaffelt nach Umweltklasse des Pkw).

Diese Lösung wird vom Bundesrat abgelehnt. Die Abgabe verfehle insgesamt ihre steuernde Wirkung, sei unverhältnismäßig und verursache zu viel Bürokratie. Zudem seien Ausnahmeregelungen für grenznahe Verkehre erforderlich.
Tag nach der Verkündung. 1. Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetz v. 18.5.2017

Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 25.1.2017.

1. Beratung im Bundestag am 10.3.2017.

Entschließung des Bundesrats v. 10.3.2017.

Beschluss im Bundestag am 24.3.2017.

Billigung im Bundesrat am 31.3.2017.

Verkündet am 24.5.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1218.
§ 9 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 KraftStG Damit die EU-Kommission die bereits verabschiedete Infrastrukturabgabe (sog. Pkw-Maut) billigen konnte, waren ein paar Nachbesserungen erforderlich. Insbesondere wird der ökologisch orientierte Anreiz verstärkt, indem für Pkw, welche die Euro-6-Emissionsklasse erfüllen die Steuerentlastung je angefangene 100 ccm von bisher 2,00 EUR auf 2,32 EUR (Benziner) bzw. von 5,00 EUR auf 5,32 EUR (Diesel) erhöht wird. Für die ersten 2 Jahre ab Einführung der Pkw-Maut gilt zudem ein noch höherer Entlastungsbetrag mit 2,45 EUR bzw. 5,45 EUR. Eine negative Kfz-Steuer wird jedoch ausgeschlossen. 2 Tage nach der Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes v. 6.6.2017

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.1.2017.

Billigung im Bundesrat am 10.3.2017.

Beschluss im Bundestag am 24.3.2017.

Billigung im Bundesrat am 31.3.2017.

Beschluss im Bundestag am 27.4.2017.

Verkündet am 9.6.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1493.
div. §§ im KraftStG

Weltweit wird eine harmonisierte Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen für leichte Kfz (WLTP - Worldwide harmonized light duty test procedure) eingeführt. Diese Messung soll realitätsnähere Werte als das bisherige NEFZ-Verfahren bringen. Die dabei auch gemessenen CO2-Werte sollen als Basis für die Steuerfestsetzung von ab dem 1.9.2018 erstmals zugelassenen Pkw herangezogen werden.

Damit verbunden werden vereinfachende allgemeine Tagessätze für steuerpflichtige ausländische Fahrzeuge; diese sollen bereits ab 1.1.2018 gelten. Klarstellend wird zudem mit aufgenommen, dass auch Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen, die kurzzeitig auf Brauchtumsveranstaltun...

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