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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Einkommensteuer

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§§ 32a, 33a EStG

Zum Ausgleich der kalten Progression ist eine Erhöhung des Grundfreibetrags für die VZ 2019 und 2020 wie folgt vorgesehen. Zudem sollen auch die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2019 und 2020 nach rechts verschoben werden. Beides dient der Anpassung des Einkommenssteuertarifs an die Inflationsrate mit geschätzten 1,84 % für 2018 und 1,95 % für 2019.

Erhöhung Grundfreibetrag:

  • in 2019 von 9.000 EUR um 168 EUR auf 9.168 EUR,
  • in 2020 von 9.168 EUR um 240 EUR auf 9.408 EUR.

In gleichem Umfang sollen auch die Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsleistungen angepasst werden.

Zudem sollen auch die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2019 um 1,84 % und 2020 um 1,95 % nach rechts verschoben werden. Beides dient der Anpassung des Einkommensteuertarifs an die geschätzte Inflationsrate für 2018 und für 2019.
1.1.2019 bzw. 1.1.2020 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) vom 29.11.2018

Referentenentwurf v. 1.6.2018.

Beschluss der Bundesregierung v. 27.6.2018.

Erörterung im Bundesrat am 21.9.2018.

Beschluss im Bundestag am 8.11.2018.

Zustimmung im Bundesrat am 23.11.2018.

Verkündet am 6.12.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2210.
Diverse §§ im EStG.

Das UStAVermG bringt eine Vielzahl von Änderungen im Einkommensteuerrecht; dies sind:

  • Ein Job-Ticket bzw. ein Arbeitgeberzuschuss für Fahrten mit dem ÖPNV zwischen Wohnung und Betrieb wird steuerfrei gestellt, wenn dies zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Der steuerfreie Betrag wird auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 3 Nr. 15 EStG),
  • Eine weitere Steuerbefreiung gibt es für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes (§ 3 Nr. 37 EStG), Diese wird auch auf die Entnahmeregelung bei der Gewinnermittlung für die Entnahme der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads übernommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).
  • Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne gibt es auf Antrag auch für Altfälle vor dem 9.1.2017 (§ 3a EStG).
  • Die Besteuerung einer privaten Kfz-Nutzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wird auf 0,5 % reduziert, anstelle der sonst üblichen 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - 3 EStG),
  • Zur § 6b-Rücklage wird eine Verzinsung eingeführt, wenn es zu keiner oder nur teilweisen Reinvestition kommt (§ 6b Abs. 2a Satz 4 ff. EStG).
  • Verbessert wird der Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit steuerfreien Lohneinkünften aus einem EU-Staat (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG),
  • Eine nochmalige Nachbesserung soll weitere Gestaltungen zu sog. Cum/Cum-Gestaltungen unterbinden (§ 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und § 44b Abs. 2 EStG),
  • Der Besteuerungszugriff für Veräußerungsgewinne von Immobiliengesellschaften wird erweitert (§ 49 Abs. 1 Nr. 2e, cc und Nr. 2f Satz 4 EStG).
  • Künftig ist die IdNr. eines Kindes zwingend in den Zulageantrag mit aufzunehmen (§ 89 Abs. 2 Satz 1d EStG).
Grundsätzlich ab 1.1.2019 bzw. ab dem Tag der Verkündung, teilweise bereits rückwirkend. Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: UStAVermG) v. 11.12.2018 Verkündet am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2338.
Diverse §§ im EStG

Das JStG 2019 enthält insbesondere Maßnahmen zur weiteren steuerlichen Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität, Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung sowie zwingende Anpassungen an das EU-Recht und an die Rechtsprechung des EuGH. Im Bereich des EStG ergeben sich folgende Änderungen:

  • Weiterbildungsleistungen des Arbeitsgebers werden steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG).
  • Die Verlängerung begünstigter vom Arbeitgeber gewährter Vorteile bis Ende 2030, insbesondere die Steuerbefreiung für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG), die Nichtberücksichtigung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG), des Vorteils aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs (§ 3 Nr. 46 EStG) und die Pauschalversteuerung für die unentgeltliche Übereignung eines betrieblichen Fahrrads oder einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
  • Ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben für Geldbußen in anderen EU-Staaten und damit zusammenhängende Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG).
  • Ebenso für auf Hinterziehungszinsen anzurechnende Nachzahlungszinsen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG-E).
  • Die Förderung dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge, indem die bisher bis zum 31.12.2021 begrenzte Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030 verlängert wird. Zudem wurde im Rahmen des Klimaschutzpakets die bisherige Halbierung noch weiter reduziert; maßgebend ist nun ein Viertel der Bemessungsgrundlage. Dies jedoch mit stufenweise ansteigenden Anforderungen an die Mindestreichweite (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Fonds...

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