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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2017-2025 / Betriebsprüfung

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
§ 194a AO Für eine Außenprüfung soll einen Mindestintervall eingeführt werden. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige) müssten dann mindest 1x innerhalb von 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren mit einer Außenprüfung rechnen. Der Prüfungszeitraum soll lückenlos an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. ? Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung

Gesetzesentwurf der Fraktion Die Linke v. 7.7.2016.

Fand seither keinen Eingang in ein Gesetzgebungsverfahren.

Ablehnung im Bundestag am 29.6.2017.

Gesetzesinitiative ist damit gescheitert.
Diverse §§ der AO

Neben einigen Verbesserungen im automatischen Informationsaustausch nach dem EU-Amtshilfegesetz und einem sog. Stammgesetz für die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen für Plattformbetreiber nach DAC 7 (PMAustG), sind mit dem Gesetz vor allem Änderungen in der AO zur Beschleunigung und Optimierung von Außenprüfungen vorgesehen. Dies sind insbesondere die folgenden Punkte:

  • eine Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO),
  • Ausdehnung der Verlagerung der Buchführung in ausländische Staaten (§ 146 Abs. 2a und 2b AO),
  • Änderungen zur Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO) bei Außenprüfungen,
  • eine frühere Rechtssicherheit durch einen bindenden Teilabschluss (§ 180 Abs. 1a AO),
  • Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO),
  • zu vereinbarende sog. Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO),
  • neue Sanktionen bei verletzter Mitwirkungspflicht (§ 200a AO), mögliche elektronische Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO).
1.1.2023, teilweise erst ab VZ 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts Gesetzesentwurf des BMF vom 12.7.2022.

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