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Kommunale Wärmeplanung (GEG) / 2.6 Rechtswirkungen

Alexander C. Blankenstein
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Der Wärmeplan hat nach § 23 Abs. 4 WPG keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.

 
Praxis-Beispiel

Wasserstoff-Teilausbaugebiet

Weist der Wärmeplan ein bestimmtes Teilgebiet als Wasserstoffausbaugebiet aus, kann ein Eigentümer, dessen Grundstück unmittelbar an dieses Teilgebiet angrenzt, nicht verlangen, dass auch sein Grundstück noch in dieses Teilgebiet einbezogen wird. Dies stellt § 26 Abs. 2 WPG klar.

 

Wahlfreiheit bleibt bestehen

Auch nach erfolgter Wärmeplanung besteht gemäß § 27 Abs. 2 WPG nach wie vor eine Wahlfreiheit, wie die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt wird. Die Wärmeplanung stellt eine reine Informationsgrundlage für weitere Entscheidungen dar, die sich auf die Möglichkeit der Beheizung beziehen können, insbesondere für Eigentümer, um Chancen und Risiken von Investitionen abwägen zu können.

Rechtswirkungen entfaltet die Wärmeplanung lediglich insoweit, als es sich bei der Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 27 Abs. 1 WPG um eine Entscheidung nach § 71 Abs. 8 Satz 3 und § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG handelt.

Sofern das Gebäude also in einem Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, sind die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden (siehe Blankenstein, Neue Heizungsanlagen, Kap. 6.2).

Zu berücksichtigen ist dann noch die 5-jährige Übergangsvorschrift des § 71i GEG (siehe Blankenstein, Neue Heizungsanlagen, Kap. 6.3). Mit Blick auf § 71k Abs. 1 ...

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