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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 13.9.2 Nachweispflicht

Klaus Beckerle
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Für den Normalfall sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vor, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert; das Gesetz ordnet die Vorlage dann für den darauffolgenden Arbeitstag an.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.

So kann der Arbeitgeber einen vorzeitigen Nachweis nicht nur in einem Einzelfall fordern, wenn z. B. ein Beschäftigter des Öfteren kurzzeitige "Auszeiten" nimmt. Vielmehr kann ganz generell und kollektiv für eine Abteilung oder aber für den ganzen Betrieb die Vorlagepflicht auf den ersten Tag der Erkrankung gelegt werden, z. B. durch Aushang am Schwarzen Brett, Hausmitteilung, einheitliche Regelung in allen Arbeitsverträgen. In diesen Fällen besteht jedoch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. des Personalrats nach der entsprechenden Regelung im Landespersonalvertretungsgesetz (z. B. "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten"). Der Arbeitgeber kann die Regelung auch mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung oder mit dem Personalrat durch Dienstvereinbarung treffen.

Das BAG[1] hat entschieden, die Ausübung des Rechts nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG stehe im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. In diesem Sinne hat auch das LAG ...

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