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Koalitionsbeschluss über die Schaffung eines Gesetzes über die Tarifeinheit – ein Fall für das Bundesverfassungsgericht? (BB 2014, Heft 11, S. 634)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Vereinbarung der Koalition der Bundesregierung, die das durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2010 "gekippte" Prinzip der Tarifeinheit "Ein Betrieb – eine Gewerkschaft – ein Tarifvertrag" in Form eines Gesetzes zurückrufen soll, trifft bei kleineren Spartengewerkschaften und beim Deutschen Beamtenbund auf Ablehnung. Das Ziel sei verfassungsfeindlich. Man werde Wege finden, eine gesetzlich erzwungene Tarifeinheit auf den Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts stellen zu lassen. Der Autor fasst in diesem Beitrag die rechtspolitische Sachlage für Interessierte zusammen. Hierbei beleuchtet er wesentliche tarifpolitische und tarifrechtliche Gesichtspunkte. Zugleich spricht er wesentliche Fragen an, zu denen der Gesetzgeber die erforderliche Antwort finden mag.

I. Worum geht es?

Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2010 einen neuen tarifrechtlichen und mittelbar tarifpolitisch neuen Standort markiert. Es hat das ungeschriebene Prinzip der Tarifeinheit "ein Betrieb – eine Gewerkschaft – ein Tarifvertrag" als nicht mit der durch das Grundgesetz geschützten Tarifautonomie vereinbar genannt.[1]

Seitdem das BAG im Jahre 2010 entschieden hat, dass in einem Betrieb mehrere Tarifverträge gleichzeitig mit zwingender Wirkung gelten dürfen, ist die Tariflandschaft zerklüftet. Die großen Gewerkschaften waren zum Teil entsetzt. Jetzt sehen sie der Umsetzung der Koalitionsvereinbarung mit Interesse und Lobbyismus entgegen. Kleinere Gewerkschaften freuten sich anfangs. Jedoch sehen sie jetzt mit Sorge auf die neue Entwicklung. Der Text im Koalitionsvertrag (S. 50) lautet relativ unbestimmt:

„Tarifeinheit gesetzlich regeln

Um den Koalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu lenken, wollen wir den Grundsatz der Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip unter Einbindu...

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