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Klimaschutzpaket: Energetische Sanierung von selbstgenut ... / 10.7.2 Biomasseanlagen

Jörg Wilde
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Gefördert wird die Einrichtung und auch die Erweiterung von Biomasseanlagen zur thermischen Nutzung von 5 bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung. Es sollen

  • automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von festen Biomassen oder
  • besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

sein.

Folgende Anlagen werden gefördert:

  • Kessel zur Verbrennung von Biopellets und -hackschnitzeln,
  • Pelletöfen mit Wassertasche,
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz,
  • besondere emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.

Nicht gefördert

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Luftgeführte Pelletöfen,
  • handbeschickte Einzelöfen,
  • Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen,
  • Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
  • Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Anwendung findet[1],
  • Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die nachfolgenden technischen Fördervoraussetzungen für kleine Biomasse-Anlagen erfüllt sind.

Folgende technische Voraussetzungen werden gefordert:

 
Technische Voraussetzungen erfüllt
Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars ist nachzuweisen (VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik)  
Es muss sich um Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassender Biomasse handeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1. BlmSchV vom 26.01.2010).  
Dient die Anlage zur Verfeuerung von Hackschnitzeln, muss diese über einen Pufferspeicher mit einem Pufferspeichervolumen von mindestens 30 l je kW Nennwärmeleistung verfügen.  
Bei Scheithol...

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