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Klimaschutzpaket: Energetische Sanierung von selbstgenut ... / 10.1 Wärmedämmung von Wänden (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG)

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jörg Wilde
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Wände

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung von Wänden, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen, die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.

Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:

 
Nr. Bauteil Max. U-Wert in W/(m2 K)
1.1 Außenwand 0,20
1.2 Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk Wärmeleitfähigkeit ≤ 0,035 W/(mK)
1.3 Außenwände von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz 0,45
1.4 Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen 0,65
1.5 Wandflächen gegen unbeheizte Räume 0,25
1.6 Wandflächen gegen Erdreich 0,25
  Denkmale oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz UAW≤ 0,45 W/(m2 K)

Denkmale

Damit es zur Anwendung der verminderten Werte bei Denkmalen bzw. besonders erhaltenswerter Bausubstanz kommt, muss der Fachunternehmer das Folgende bescheinigen:

  • dass Auflagen bezüglich der Dämmung der Außenwände bestehen,
  • dass die höchstmögliche Dämmschichtdicke verbaut wurde,
  • dass aufgrund der Auflagen nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.

Für alle anderen Gebäude gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

 
Bedingung erledigt
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.  
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.  
Ist bei einem zweischaligen Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglic...

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