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Klagefrist: Wahrung durch Prozesskostenhilfe-Gesuch

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein unbedingt gestellter PKH-Antrag kann i. V. m. § 167 ZPO dazu führen, dass die Klagefrist gewahrt ist.

2 Normenkette

§ 45 Satz 1 WEG; § 167 ZPO

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift mehrere Beschlüsse vom 27.5. an und erhebt eine Beschlussersetzungsklage. K rügt u. a., dass bei der Beschlussfassung Nicht-Wohnungseigentümer anwesend waren. Die Anwesenheit könne man nicht beschließen. Die Klage geht am 27.6. beim AG ein. Am 29.6. fordert das AG die Gebühr im Allgemeinen an. Die Anforderung erreicht K's Rechtsanwalt am 4.7. Mit Schriftsatz vom 15.7., eingegangen am 19.7., beantragt K, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das AG weist den PKH-Antrag zurück. Auf K's Beschwerde gibt das LG dem Antrag am 6.1. hingegen statt. Am 20.3. wird die Klage zugestellt. Das AG weist die Klage ab. K habe die Klagefrist verpasst.

4 Die Entscheidung

Dies sieht das LG anders! Es sei § 167 ZPO anzuwenden. Es sei maßgeblich darauf abzustellen, ob sich die Verzögerungen bei der Klagezustellung noch in einem zumutbaren Rahmen bewegt hätten. Auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung komme es nicht an. Die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei dürfe nicht schlechter gestellt sein als eine finanziell starke Partei, wenn sie die Klage mit den damit verbundenen Risiken unbedingt anhängig mache und dann – entweder gleichzeitig oder nach der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses – Prozesskostenhilfe beantrage und diese auch gewährt erhalte. Der von K gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit sei allerdings unerheblich. Die Anwesenheit der Nicht-Wohnungseigentümer habe sich nicht auf die gefassten Beschlüsse ausgewirkt. Außerdem hätten die Wohnungseigentümer die Anwesenheit erlaubt. Es bestehe eine Beschlusskompetenz, die Anwesenheit Dritter zu erlauben. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Beschluss ordnungsm...

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