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Klagefrist: Wahrung durch Prozesskostenhilfe-Gesuch / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Dies sieht das LG anders! Es sei § 167 ZPO anzuwenden. Es sei maßgeblich darauf abzustellen, ob sich die Verzögerungen bei der Klagezustellung noch in einem zumutbaren Rahmen bewegt hätten. Auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung komme es nicht an. Die auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei dürfe nicht schlechter gestellt sein als eine finanziell starke Partei, wenn sie die Klage mit den damit verbundenen Risiken unbedingt anhängig mache und dann – entweder gleichzeitig oder nach der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses – Prozesskostenhilfe beantrage und diese auch gewährt erhalte. Der von K gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit sei allerdings unerheblich. Die Anwesenheit der Nicht-Wohnungseigentümer habe sich nicht auf die gefassten Beschlüsse ausgewirkt. Außerdem hätten die Wohnungseigentümer die Anwesenheit erlaubt. Es bestehe eine Beschlusskompetenz, die Anwesenheit Dritter zu erlauben. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, brauche nicht entschieden zu werden, da der Beschluss bestandskräftig geworden sei.

Hinweis

  1. Da die Klagefrist materiell-rechtlich verstanden wird, kann ein PKH-Gesuch diese nach bislang ganz h. M. nicht wahren (siehe nur Dötsch, NZM 2008, S. 309, 313; Roth in Bärmann, WEG, 14. Aufl., § 46 Rz. 79). Allerdings sind nach § 45 Satz 2 WEG unstreitig die §§ 233ff. ZPO anwendbar (Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 45 Rz. 25). Der Fall spielte sich im Übrigen noch zum alten WEG-Verfahrensrecht ab. Durch das WEMoG hat sich insoweit aber nichts geändert.
  2. Es ist streitig, ob die Wohnungseigentümer über die Anwesenheit Dritter beschließen können. Nach h. M. besteht eine Beschlusskompetenz (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 17.1.2005, 20 W 30/04, OLGR Frankfurt 2005 S. 736; LG Düs...

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