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Klagefrist: Erkundigung nach Ablauf / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob ein klagender Wohnungseigentümer, der nichts falsch gemacht hat, irgendwann dennoch beim Gericht nachfragen muss, ob dort Fehler gemacht worden sind.

Demnächst im Sinne von § 167 ZPO

Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung ist das Merkmal "demnächst" (nur) erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen wird darauf abgestellt, um wie viele Tage sich der ohnehin für die Zustellung erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit der Partei verzögert hat. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist. Unterbleibt allerdings eine Vorschussanforderung durch das Gericht, besteht eine Nachfrageobliegenheit der Partei innerhalb angemessener Zeit.

Hat die Partei alle von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, so sind sie und ihr Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken. Der BGH sieht das in Bezug auf die Anfechtungsfrist anders und wendet die Frist des § 45 Satz 2 WEG analog an.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten wissen, dass sich eine Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richtet. Die Verwaltung hat den Wohnungseigentü...

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