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Klagefrist: Ablauf / 4 Die Entscheidung

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Der BGH verneint die Frage! Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO müsse eine Klageschrift in Form eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO) oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO).

Diesen Anforderungen genüge die Klageschrift nicht. Sie ende mit der allgemeinen Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" ohne weitere Namensangabe. Mit dieser Bezeichnung allein lasse sich der Schriftsatz keiner bestimmten verantwortenden Person zuordnen. Dieser Formmangel sei nicht innerhalb der Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG behoben worden. Es lasse sich nach den Angaben auf dem Briefbogen nicht auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen, dass der nicht unterschriebene Schriftsatz von einem postulationsfähigen Anwalt verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift bei dem Gericht eingereicht worden sei.

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