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Klageänderung: Mehrvertretungszuschlag

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Umstellung des Rubrums von den Wohnungseigentümern hin zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ändert nichts am Anfall eines bereits verdienten Mehrvertretungszuschlags.

2 Normenkette

Nr. 1008 VV RVG; § 44 Abs. 1, Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erhebt zunächst gegen die anderen Wohnungseigentümer eine Beschlussklage. Für diese meldet sich Rechtsanwalt X. Wohnungseigentümer K stellt die Klage dann wegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer um. Die Klage wird abgewiesen. Fraglich ist, ob X die Gebühr Nr. 1008 VV RVG verdient hat. Das AG verneint die Frage, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Beklagte sei.

4 Die Entscheidung

Das sieht das LG anders! Nach der Kostengrundentscheidung habe K die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestands aus Nr. 1008 VV RVG sei der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt werde. Solle er die einzelnen Wohnungseigentümer vertreten, so erhalte er den Mehrvertretungszuschlag. Solle er hingegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten, stehe ihm der Mehrvertretungszuschlag nicht zu. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt den nach materiellem Recht Falschen vertrete, also z. B., wie im Fall, da Wohnungseigentümer K – versehentlich – die anderen Wohnungseigentümer beklagt habe, für mehrere Wohnungseigentümer tätig werde. Entscheidend sei, für wen der Rechtsanwalt tätig sein sollte und nicht, für wen er nach materiellem Recht hätte tätig sein müssen. Das gelte sowohl für Aktiv- wie für Passivverfahren. Die Umstellung eines Antrags, sei es auch durch die Änderung des Passivrubrums, ändere an dem Anfall des Mehrvertretungszuschlags nichts, wenn zunächst die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt worden seien.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um das Kostenrecht. Zu fragen ist, ob ein ...

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