Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Klageänderung: Mehrvertretungszuschlag

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Leitsatz

Die Umstellung des Rubrums von den Wohnungseigentümern hin zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ändert nichts am Anfall eines bereits verdienten Mehrvertretungszuschlags.

2 Normenkette

Nr. 1008 VV RVG; § 44 Abs. 1, Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erhebt zunächst gegen die anderen Wohnungseigentümer eine Beschlussklage. Für diese meldet sich Rechtsanwalt X. Wohnungseigentümer K stellt die Klage dann wegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer um. Die Klage wird abgewiesen. Fraglich ist, ob X die Gebühr Nr. 1008 VV RVG verdient hat. Das AG verneint die Frage, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Beklagte sei.

4 Die Entscheidung

Das sieht das LG anders! Nach der Kostengrundentscheidung habe K die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestands aus Nr. 1008 VV RVG sei der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt werde. Solle er die einzelnen Wohnungseigentümer vertreten, so erhalte er den Mehrvertretungszuschlag. Solle er hingegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten, stehe ihm der Mehrvertretungszuschlag nicht zu. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt den nach materiellem Recht Falschen vertrete, also z. B., wie im Fall, da Wohnungseigentümer K – versehentlich – die anderen Wohnungseigentümer beklagt habe, für mehrere Wohnungseigentümer tätig werde. Entscheidend sei, für wen der Rechtsanwalt tätig sein sollte und nicht, für wen er nach materiellem Recht hätte tätig sein müssen. Das gelte sowohl für Aktiv- wie für Passivverfahren. Die Umstellung eines Antrags, sei es auch durch die Änderung des Passivrubrums, ändere an dem Anfall des Mehrvertretungszuschlags nichts, wenn zunächst die einzelnen Wohnungseigentümer verklagt worden seien.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um das Kostenrecht. Zu fragen ist, ob ein Rechtsanwalt durch eine Klageänderung (hier: der Wechsel des Beklagten) einen Teil der bereits verdienten Gebühren verliert. Diese Frage wird vom LG zutreffend verneint.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die Beklagte der Beschlussklagen. Um sich angemessen verteidigen zu können, sollte sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in aller Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ob die Verwaltung befugt ist, ohne Einschaltung der Wohnungseigentümer einen entsprechenden Vertrag namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu schließen, ist an § 27 Abs. 1 Satz 1 WEG zu messen. In der Regel wird danach der Auftrag erteilt werden können, ohne die Wohnungseigentümer zu beteiligen. Jedenfalls dürfte kaum ein Fall vorstellbar sein, in dem der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts ein Schaden droht. Anders mag es sein, wenn die Verwaltung bei der Auswahl eines Rechtsanwalts ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

6 Entscheidung

LG Bremen, Beschluss v. 17.2.2023, 4 T 330/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
LG Karlsruhe: Verwalterin darf keine Anwaltshonorare vereinbaren
Händedruck zwischen Mann und Frau, Detail Hände
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Eigentümerversammlung kann der Verwalterin durch Beschluss nicht wirksam die Entscheidungskompetenz zum Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einem Anwalt für Beschlussklagen auf der Passivseite übertragen.


BGH: Nur Anfechtungsklage gegen die GdWE wahrt Anfechtungsfrist
Wohnhäuser von oben
Bild: Haufe Online Redaktion

Seit der WEG-Reform ist eine Beschlussanfechtung ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Eine gegen die Eigentümer gerichtete Klage wahrt die Anfechtungsfrist nicht.  


Rechtsanwaltsvergütung: Wann sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig?
two figures of business men standing upon bank notes
Bild: mauritius images / Bildagentur Hamburg / Alamy

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Terminsvertreters nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fallen nur an, wenn dieser von der Prozesspartei oder in ihrem Namen vom Hauptbevollmächtigten beauftragt worden ist.


Haufe Shop: Wärmeplanung und Heizungstausch
Wärmeplanung und Heizungstausch
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet einen kompakten Fahrplan zum richtigen Vorgehen beim Heizungstausch. Es unterstützt Sie bei Ihrer individuellen Investitionsentscheidung zu Ihrer Wärmeplanung und erläutert alles Wissenswerte über die Regelungen des GEG und BEG.


Klageänderung: Mehrvertretu... / 4 Die Entscheidung
Klageänderung: Mehrvertretu... / 4 Die Entscheidung

Das sieht das LG anders! Nach der Kostengrundentscheidung habe K die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidend für den Anfall des Gebührentatbestands aus Nr. 1008 VV RVG sei der tatsächliche Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt werde. Solle er die ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren