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Kinderzuschlag

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinen Einkommen. Der Kinderzuschlag sorgt dafür, dass Eltern, die ihren Bedarf für den Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen decken können, nicht nur wegen des Bedarfs ihrer Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderzuschlag finden sich in § 6a BKGG.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Eltern können Kinderzuschlag erhalten, wenn sie

  • mit ihren Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt leben und die Kinder nicht verheiratet sind,
  • für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen,
  • ein bestimmtes Mindesteinkommen erreichen (Mindesteinkommensgrenze) und
  • durch den Kinderzuschlag in der Verbindung mit dem gleichzeitig möglichen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsbezug nach dem SGB II für die ganze Familie vermieden wird.

1.1 Mindesteinkommensgrenze

Einen Kinderzuschlag können Eltern oder ein Elternteil nur dann erhalten, wenn sie ein monatliches Einkommen von mindestens 900 EUR (Elternpaare) bzw. 600 EUR (Alleinerziehende) nachweisen. Für die Mindesteinkommensgrenze wird beispielsweise Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, aber auch Einkommen aus Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung oder Krankengeld. Wohngeld und Kindergeld dienen hingegen nicht zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze.

 
Hinweis

Regelbedarfe und Mehrbedarfe

Die Regelbedarfe betragen seit dem 1.1.2024 für

  • Elternpaare je 506 EUR (insgesamt 1.012 EUR),
  • Alleinerziehende 563 EUR zzgl. des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder 2 Kindern unter 16 Jahren, ansonsten 12 % je Kind). Insgesamt ergibt sich beispielhaft für eine Alleinerziehende mit einem K...

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