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Kindertagesbetreuung

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Kindertagesbetreuung ist die Betreuung von Kindern außerhalb der Familie und kann die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Einrichtungen (Kindertagesstätten) oder in Kindertagespflege (Tagesmutter) sein. Ziel der Kindertagesbetreuung ist die Förderung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zudem soll sie die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen sowie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Organisation und Ziele von Kindertagesstätten und Kindertagespflege regelt § 22 SGB VIII. Einzelheiten der Förderung in Tageseinrichtungen bestimmt § 22a SGB VIII, der Förderung in Kindertagespflege § 23 SGB VIII aus. § 24 SGB VIII regelt, wann Kinder einen Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege haben.

1 Formen

1.1 Tageseinrichtung

Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, z. B. Kindergarten, Krippe oder Hort. Die Einrichtung hat ein pädagogisches Konzept, das die tägliche Arbeit und die pädagogische Qualität der Einrichtung bestimmt. Darüber hinaus sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten, dass ihre Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten, Tagespflegepersonen, Institutionen, Initiativen und Schulen zusammenarbeiten und die Erziehungsberechtigten an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten beteiligen. Die Angebote in Tageseinrichtungen sollen sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Eltern orientieren. Kinder mit Behinderung sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden.

1.2 Kindertagespflege

Bei der Kindertagespflege werden die Kinder von einer Tagespflegeperson, die nicht zur Kleinfamilie gehört, entweder im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut. Landesrecht kann die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen zulassen.

Leistungen der Kindertagespflege sind:

  • Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson,
  • fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung und
  • Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

2 Ziele

Ziel der Kindertagesbetreuung ist es

  • die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern[1],
  • die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen[2] und
  • den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können[3].

Das Kind soll durch Erziehung, Bildung und Betreuung gefördert werden. Zudem soll die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes gefördert werden. Die Betreuung soll sich am Alter, Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren. Die ethnische Herkunft des Kindes soll bei der Förderung berücksichtigt werden.[4]

Das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)[5] gilt seit dem 10.6.2021. Darin werden u. a. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen geregelt; mithin werden die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII zusammengeführt.

[1] § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.
[2] § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
[3] § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII.
[4] § 22 Abs. 3 SGB VIII.
[5] KJSG v. 3.6.2021, BGBl. I S. 1444.

3 Rechtsanspruch

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.[1] Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.[2]

[1] § 24 Abs. 2 SGB VIII.
[2] § 24 Abs. 3 SGB VIII.

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