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Kinderspielplätze und Freizeitanlagen (Verkehrssicherung)

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Kinderspielplätze müssen entsprechend der Schutzbedürftigkeit ihrer Benutzer möglichst gefahrlos gestaltet sein. Dasselbe gilt für Freizeitanlagen. Auch hier steht der Betreiber in einer besonderen Verantwortung, wenn er den Besuchern riskante Anlagen zum Spiel anbietet.

1 Kinderspielplätze

1.1 Bodenbeschaffenheit

Die Sicherungspflicht gilt vor allem für die Beschaffenheit des Untergrunds. So darf das Betonfundament am Ende einer Rutsche nicht lediglich mit losem Sand bedeckt sein. Der Untergrund müsse so gestaltet sein, dass ein nicht unwahrscheinlicher Aufprall mit dem Körper abgedämpft wird und nicht zu schweren Schäden führen kann.[1] Werden Steinplatten verwendet, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Kind aus einer Höhe von über einem Meter abstürzen kann.[2]

[1] OLG Hamm, Urteil v. 19.3.2009, 6 U 157/08, BeckRS 2009, 12034.
[2] OLG Köln, Urteil v. 25.5.2000, 7 U 185/99, VersR 2002, 448.

1.2 Unbefugte Nutzung

Den Aufsteller von Kinderspielgeräten trifft eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber unbefugt auf sein Grundstück gelangenden und die Spielgeräte nutzenden Kindern, wenn nach den Umständen mit dem Eindringen von Kindern auf sein Grundstück und der Benutzung der Spielgeräte gerechnet werden muss. Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherung von Spielgeräten richtet sich nach dem Alter der jüngsten Kinder, die für die Benutzung infrage kommen.[1]

Die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen geht jedoch nicht so weit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes geschützt werden müssten.[2]

[1] OLG Schleswig, Urteil v. 11.9.2003, 11 U 13/02, NJW-RR 2004, 384.
[2] OLG Naumburg, Urteil v. 22.11.2013, 10 U 1/13, NJW-RR 2014, 664.

1.3 Ballspiel

Auch die Folgen kindlichen Fußballspiels beschäftigen hin und wieder die Gerichte. Denn das "Runde"...

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