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Kinderspielplätze und Freizeitanlagen (Verkehrssicherung) / 3.1 Versorgungsleitungen

Dr. Michael Cirullies
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Verkaufsstände auf (Weihnachts-)Märkten benötigen häufig eine Versorgung mit Strom und Wasser. Da die Stände nur aus einem bestimmten Anlass und für eine begrenzte Zeit errichtet werden, kommt lediglich eine oberirdische Verlegung der entsprechenden Leitungen in Betracht. Dabei müssen diese Leitungen je nach Lage der Anschlussstelle und des zu versorgenden Stands auch über Flächen geführt werden, die als Gehfläche für die Marktbesucher vorgesehen sind. Die Marktbesucher müssen sich auf diese ebenso unvermeidbaren wie bekannten Behinderungen einstellen und tun dies in der Regel auch. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn der Wasserschlauch mittels einer nach Farbe und Struktur vom Bodenbelag unterscheidbaren Kunststoffabdeckung gesichert wird.[1]

Im Bereich eines Kirmesplatzes zur Versorgung der Fahrgeschäfte mit Strom und Wasser verlegte Leitungen sind so zu führen, dass das dem Besucher grundsätzlich bekannte bestehende Stolper- und Sturzrisiko durch eine sorgfältige Verlegung bzw. Abdeckung der Leitungen möglichst minimiert wird. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Versorgungsleitungen beliebig ohne erkennbare Streckenführung und ohne Sicherung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen lose verlegt werden.[2]

[1] OLG Naumburg, Urteil v. 17.11.2011, 2 U 90/11, NJOZ 2012, 801.
[2] OLG Hamm, Urteil v. 24.3.2015, 9 U 114/14, MDR 2015, 588.

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  Leitsatz (amtlich) 1. Im Bereich eines Kirmesplatzes zur Versorgung der Fahrgeschäfte mit Strom und Wasser verlegte Leitungen sind so zu führen, dass das dem Besucher grundsätzlich bekannte bestehende Stolper- und Sturzrisiko dubestehende Stolper- und ...

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