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Kinderspielplätze und Freizeitanlagen (Verkehrssicherung) / 2.2 Besondere Geräte

Dr. Michael Cirullies
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Die Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb einer Sport- und Spielanlage erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind.[1]

[1] OLG Schleswig, Urteil v. 19.2.2015, 11 U 91/14, NJW-RR 2015, 925.

2.2.1 Balancierscheibe

Das OLG Hamm[1] sieht das im Grundsatz ähnlich: Der Betreiber der Anlagen muss für Geräte, die der Erprobung der Geschicklichkeit dienen, eine der Verkehrserwartung entsprechende Sicherheit gewährleisten. Die Fähigkeiten der Nutzer dürfen nicht unvorhersehbar überbeansprucht werden. Es muss vermieden werden, dass im Fall des Verlusts des Gleichgewichts keine gravierenden Beeinträchtigungen entstehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um atypische Abläufe handelt, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Nutzers zuzurechnen sind. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn den Besuchern Balancierscheiben zur Verfügung gestellt werden.

Eigenverschulden

Allerdings: Besteigt der Besucher eines Freizeitparks Anlagen, deren Nutzung erkennbar eine gewisse Risikobereitschaft voraussetzt, hat er die Folgen einer Verwirklichung des Risikos – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – unter Umständen selbst zu tragen. Im konkreten Fall traf die Geschädigte nach Ansicht des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden.

[1] OLG Hamm, Urteil v. 20.5.2008, 21 U 7/08, NJW-RR 2008, 1555.

2.2.2 Hüpfburg

Der Betreiber einer Kinderhüpfburg muss im Hinblick auf seine Verkehrssicherungspflicht sicherstellen, dass die Luftfüllung auch bei vielen Kindern ausreicht, um beim Spielen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Er muss außerdem berücksichtigen, dass erwachsene Begleitpersonen mit höherem Körpe...

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