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Kinderpflegekrankengeld / 5 Dauer

Norbert Finkenbusch
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5.1 Grundanspruch

Der Zahlungszeitraum umfasst in jedem Kalenderjahr für jedes Kind höchstens 10 Arbeitstage. Der Anspruch ist bei mehreren Kindern auf 25 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Der Anspruch steht jedem Elternteil zu.

 
Hinweis

Corona-Pandemie/Anschlussregelung

Für die Jahre 2024 und 2025 wurde die Anspruchsdauer jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil (insgesamt nicht mehr als 35 Arbeitstage) bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende (insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage) erhöht. Die Regelung knüpfte an die vorherigen Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie an. Die Anpassung wird auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben.[1]

[1] § 45 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V.

5.2 Alleinerziehende Versicherte

Bei alleinerziehenden Versicherten beträgt die Höchstanspruchsdauer je Kind im Kalenderjahr 20 Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder insgesamt 50 Arbeitstage. Eine verlängerte Anspruchsdauer ergibt sich für die Kalenderjahre 2020 bis 2026.[1]

Für die Jahre 2024 bis 2026 beträgt die Anspruchsdauer für Alleinerziehende 30 Arbeitstage pro Kind (insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage im Jahr).

Alleinerziehend ist ein Elternteil, dem das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kind zusteht.

 
Hinweis

Gemeinsames Personensorgerecht

Erhalten die Eltern im Fall des nicht nur vorübergehenden Getrenntlebens das gemeinsame Personensorgerecht aufrecht, hat jeder Elternteil einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Dieser ist begrenzt auf maximal 10 Arbeitstage bzw. für mehrere Kinder auf insgesamt 25 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Das nicht nur vorübergehende Getrenntleben muss nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt worden sein.

Alleinerziehend kann darüber hinaus auch ein Elternteil sein, dem nicht das alleinige Personensorgerecht zusteht. Als alleinerzie...

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