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Kinderpflegekrankengeld / 2 Mitaufnahme als Begleitperson (§ 45 Abs. 1a SGB V)

Norbert Finkenbusch
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Versicherte haben seit dem 1.1.2024 einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn ein Elternteil bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen[1] mitaufgenommen wird.[2] Die Mitaufnahme ist ohne Ausnahme medizinisch notwendig, wenn das behandlungsbedürftige Kind das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bis zu diesem Alter ist davon auszugehen, dass der Bindungsverlust durch die stationäre Behandlung zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen und damit den Behandlungsablauf und den Heilungsprozess des Kindes gefährden kann.[3]

[1] § 11 Abs. 3 SGB V.
[2] § 45 Abs. 1a SGB V.
[3] § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB V.

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch ist wie nach § 45 Abs. 1 SGB V auf gesetzlich krankenversicherte Kinder beschränkt, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.[1]

Mitaufgenommene Elternteile haben keinen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn deren Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit).[2]

Als Kinder gelten auch Stiefkinder, Enkel oder Pflegekinder.[3]

[1]

Vgl. Abschn. 1.

[2] § 45 Abs. 1a Satz 4 i. V. m. § 44 Abs. 2 SGB V.
[3] § 45 Abs. 1a Satz 4 i. V. m. § 10 Abs. 4 SGB V.

2.2 Dauer

Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.

2.3 Zuständigkeit

Das Kinderpflegekrankengeld zahlt die Krankenkasse des begleitenden Elternteils.

2.4 Stationäre Behandlung

Zu einer stationären Behandlung gehören voll-, teil-, tagesstationäre sowie stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen[1], stationäre Vorsorgeleistungen[2] und die stationäre Rehabilitation[3].

 
Hinweis

Familienorientierte Rehabilitation

Die Familienorientierte Rehabilitation (FOR) ist eine besondere Versorgungsform, bei der die Mitaufnahme der Familienangehörigen maßgebend für den Rehabilitationserfolg des schwerst chronisch erkrankten Kindes i...

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