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Kinderlärm durch Kita, Kindergarten oder Spielplätze im ... / 3 Rechtsbehelfe

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Gegen die Errichtung und/oder den Betrieb von Kitas, Kindergärten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen stehen den Nachbarn unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung.

3.1 Baunachbarklage

Gegen die Baugenehmigung für eine dieser Einrichtungen kann man sich als benachbarter Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter und Nießbraucher nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen) mithilfe der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zur Wehr setzen.

3.2 Rechtsbehelfe gegen den Anlagenbetrieb

Ist die Baugenehmigung für eine der genannten Einrichtungen bestandskräftig geworden oder handelt es sich um eine genehmigungsfreie Einrichtung, stehen gegen deren aus Sicht eines Nachbarn störenden Betrieb je nach Trägerschaft der Einrichtung entweder die öffentlich-rechtliche oder die zivilrechtliche Unterlassungsklage als Rechtsbehelfe zur Verfügung.

3.2.1 Öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage

Mit der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage kann man sich als Nachbar zur Wehr setzen, wenn es sich um die Abwehr erheblicher Lärmbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG durch eine schlicht-hoheitlich eingerichtete und betriebene kommunale Kinderbetreuungseinrichtung handelt.

Der dieser Klage zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird von der Rechtsprechung entweder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB hergeleitet[1] und kann mithilfe der allgemeinen Leistungsklage[2] verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden.[3]

 
Achtung

Geringe Erfolgsaussichten

Nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von den dort genannten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit auch keine erheblichen Lärmbelästi...

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