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Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag / 1 Grundsätzliches

Vanessa Voit
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Im System des Familienleistungsausgleichs besteht eine unmittelbare Verzahnung zwischen dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (= Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG) einerseits und andererseits dem Anspruch auf Kindergeld.

Die zentrale Vorschrift hierzu ist § 31 EStG. Danach erfolgt die steuerliche Freistellung des Einkommens der Eltern bzw. eines Elternteils i. H. d. Kinderexistenzminimums durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (= Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag) oder durch das Kindergeld nach dem EStG.

Nach § 31 Satz 3 EStG wird im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich monatlich Kindergeld gezahlt.[1] Der Anspruch auf ausländische Leistungen (= vergleichbare andere Leistung nach § 65 EStG) schließt die Zahlung von inländischem Kindergeld aus.

Bei der ESt-Veranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob der Abzug des Kinderfreibetrags und des Bedarfsfreibetrags zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt als der Anspruch auf Kindergeld bzw. der Anspruch auf vergleichbare andere Leistungen nach § 65 EStG ausmacht.

Bei der Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) ist stets der Anspruch auf Kindergeld bzw. auf vergleichbare andere Leistungen für den gesamten Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen.[2] Damit kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Kindergeldes bzw. der tatsächlich gezahlten vergleichbaren Leistung an.

Ausnahme: Nichtauszahlung des Kindergeldes wegen der 6-Monatsfrist

Für Kindergeld-Anträge seit 2018 gilt die Regelung, dass rückwirkend nur für die letzten 6 Monate Kindergeld ausgezahlt wird.[3] Für Anträge nach dem 18.7.2019 bzw. neue Anträge[4] gilt dies aufgrund der 6-Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG.[5] Die Auszahlungsbeschränkung ist verfassungsgemäß.[6] S...

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