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Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung / 6.2 Zusammentreffen mit weiteren Beitragszeiten

Mario Scharf
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Nach geltendem Recht wirken sich sowohl die Kindererziehungszeit als auch die zeitgleichen Beitragszeiten rentensteigernd aus. Die Summe der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeit und für zeitgleiche Beitragszeiten wird jedoch auf die für das jeweilige Jahr geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

 
Hinweis

Besonderheit bei der Mütterrente und Bestandsrenten

Erhalten Elternteile zu ihrer Bestandsrente ab Juli 2014 bzw. ab Januar 2019 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten, spielt es keine Rolle, ob in dem Jahr, dem eigentlich eine zusätzliche Kindererziehungszeit[1] zuzuordnen wäre, die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze bereits durch andere Beitragszeiten erreicht wird.

Insofern werden Bestandsrentner besser behandelt als diejenigen Rentner, deren Rente erst ab 1.7.2014 bzw. ab 1.1.2019 beginnt. Neurentner würden im Extremfall keine Entgeltpunkte für die zusätzliche Kindererziehungszeit aus der Mütterrente I und II erhalten, wenn in dem betreffenden Zeitraum die maßgebende Grenze der Anlage 2b SGB VI bereits mit den anderen Beitragszeiten erreicht ist.

 
Praxis-Beispiel

Bestandsrentner vs. Neurentner

 
Eine Versicherte hat am 13.12.1980 ein Kind geboren und durchgängig in Köln erzogen. Der Altersrente liegen u. a. folgende Entgeltpunkte für Beitragszeiten zugrunde:
1.1. bis 31.12.1981: keine Entgeltpunkte
1.1. bis 31.12.1982: 1,7517 Entgeltpunkte und 1.1. bis 30.6.1983: 0,9011 Entgeltpunkte
Ihre Altersrente beginnt a) am 1.7.2013 bzw. b) am 1.1.2019 oder danach.

Ergebnis:

Im Fall a) sind für die 12 Kalendermonate Kindererziehungszeit in 1981 0,9996 Entgeltpunkte in der Rente zu berücksichtigen. Durch die Mütterrente I erhält sie ab 1.7.2014 einen Zuschlag von 1,0 persönlichen Entgeltpunkten und ab 1.1.2019 durch die Mütterrente II einen weiteren Zuschlag von 0,5 persönlichen En...

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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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