Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kinder / 4.1 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

4.1.1 Kindergartenzuschuss

Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen

  • zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und
  • zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter),
  • die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

Dabei ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Als nicht schulpflichtig gilt ein Kind bis zur tatsächlichen Einschulung.[1]

Auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt, sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.[2]

 
Wichtig

Auswirkung auf Kinderbetreuungskosten

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.[3]

Die Steuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat. Es ist also unerheblich, welcher Elternteil die Kosten trägt.[4]

[1] R 3.33 Abs. 3 Satz 4 LStR.
[2] R 3.33 Abs. 4 Sätze 2, 3 LStR.
[3] BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20, BFH/NV 2021 S. 1238; FG Köln, Urteil v. 14.8.2020, 14 K 139/20, Rev. beim BFH unter Az. III R 54/20.
[4] R 3.33 Abs. 1 Satz 2 LStR.

4.1.2 Zahlung an beratende und betreuende Dienstleistungsunternehmen

Pauschale Arbeitgeberzahlungen an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer kostenlos in solchen Angelegenheiten beraten und betreuen (z. B. durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige), gehören nicht zum Arbeitslohn.[1] Gleiches gilt für individuelle Zahlungen des Arbeitgebers an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonen vermitteln. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.[2] Auch Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Einrichtung, durch die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirkt, führen nicht zu einem geldwerten Vorteil.[3]

[1] R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR.
[2] § 3 Nr. 34a Buchst. a EStG.
[3] R 3.33 Abs. 1 Satz 4 LStR.

4.1.3 Gebühren für Kindertagesstätte, Vorschule oder Vorklasse

Gebühren für den Besuch einer Vorschule oder Vorklasse gehören zu den begünstigten Betreuungsleistungen. In diesen Fällen findet eine spielerische Vorbereitung auf die Grundschule statt, die pädagogisch und erzieherisch ausgerichtet ist. Letztlich erhalten Kinder, die eine Kindertagesstätte, eine Vorschule oder Vorklasse besuchen, die gleichen Betreuungsleistungen, sodass nicht von einem (schädlichen) Unterricht des Kindes auszugehen ist.

4.1.4 Kurzfristige Betreuung von Kindern

Aufwendungen für die kurzfristige Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.[1] Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs wurde zuletzt aufgrund der Pandemie unterstellt, wenn der Arbeitnehmer zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeiten musste oder die Regelbetreuung der Kinder infolge angeordneter Schließungen von Schulen und Betreuungseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) ausfiel.

Eine Begünstigung nach § 3 Nr. 33 EStG scheidet insoweit jedoch aus, da der eigene Haushalt des Arbeitnehmers keine einem Kindergarten vergleichbare Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern ist.

[1] § 3 Nr. 34a Buchst. b EStG

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Arbeitgeberleistungen: Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
Kindergarten Kinderbetreuung Kinder Kita
Bild: Pexels/Yankrukov

Sie möchten Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Zuschuss zu den Kosten für Tagesmutter, Kita oder Kindergarten gewähren? Hier erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber steuerfrei sind.


Arbeitgeberleistungen: So bleibt der Kindergartenzuschuss steuerfrei
Kind liest mit Betreuung/Lehrer auf Tablet
Bild: mauritius images / Maskot / Maskot

Ein Zuschuss des Arbeitgebers für den Kindergarten wird von den Mitarbeitenden als attraktiver Vorteil angesehen. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten, damit dieser steuerfrei bleibt.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Kinder
Kinder

Zusammenfassung Begriff Kinder werden beim Elternteil durch die unterschiedlichsten Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt. Kindergeld wird im Normalfall nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gewährt. Der dort geregelte Kinderbegriff gilt für ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren