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Kinder / 4.1 Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

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4.1.1 Kindergartenzuschuss

Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen

  • zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und
  • zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter),
  • die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

Dabei ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Als nicht schulpflichtig gilt ein Kind bis zur tatsächlichen Einschulung.[1]

Auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt, sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.[2]

 
Wichtig

Auswirkung auf Kinderbetreuungskosten

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten.[3]

Die Steuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat. Es ist also unerheblich, welcher Elternteil die Kosten trägt.[4]

[1] R 3.33 Abs. 3 Satz 4 LStR.
[2] R 3.33 Abs. 4 Sätze 2, 3 LStR.
[3] BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20, BFH/NV 2021 S. 1238; FG Köln, Urteil v. 14.8.2020, 14 K 139/20, Rev. beim BFH unter Az. III R 54/20.
[4] R 3.33 Abs. 1 Satz 2 LStR.

4.1.2 Zahlung an beratende und betreuende Dienstleistungsunternehmen

Pauschale Arbeitgeberzahlungen an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer kostenlos in solchen Angelegenheiten beraten und betreuen (z. B. durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige), gehören nicht zum Arbeitslohn.[1] Gleiches gilt für individuelle Zahlungen des Arbeitgebers an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonen vermitteln. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.[2] Auch Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Einrichtung, durch die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirkt, führen nicht zu einem geldwerten Vorteil.[3]

[1] R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR.
[2] § 3 Nr. 34a Buchst. a EStG.
[3] R 3.33 Abs. 1 Satz 4 LStR.

4.1.3 Gebühren für Kindertagesstätte, Vorschule oder Vorklasse

Gebühren für den Besuch einer Vorschule oder Vorklasse gehören zu den begünstigten Betreuungsleistungen. In diesen Fällen findet eine spielerische Vorbereitung auf die Grundschule statt, die pädagogisch und erzieherisch ausgerichtet ist. Letztlich erhalten Kinder, die eine Kindertagesstätte, eine Vorschule oder Vorklasse besuchen, die gleichen Betreuungsleistungen, sodass nicht von einem (schädlichen) Unterricht des Kindes auszugehen ist.

4.1.4 Kurzfristige Betreuung von Kindern

Aufwendungen für die kurzfristige Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie 600 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.[1] Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfs wurde zuletzt aufgrund der Pandemie unterstellt, wenn der Arbeitnehmer zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeiten musste oder die Regelbetreuung der Kinder infolge angeordneter Schließungen von Schulen und Betreuungseinrichtungen (z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) ausfiel.

Eine Begünstigung nach § 3 Nr. 33 EStG scheidet insoweit jedoch aus, da der eigene Haushalt des Arbeitnehmers keine einem Kindergarten vergleichbare Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern ist.

[1] § 3 Nr. 34a Buchst. b EStG

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