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KI und HR: Künstliche Intelligenz im Personalwesen / 3.2 Betriebliche Mitbestimmung

Alex Worobjow
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Beim Einsatz von KI-Systemen stehen dem Personal- und Betriebsrat umfangreiche Informations- und Mitbestimmungsrechte zu.

3.2.1 Personalrat

 
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen § 80 Nr. 12 BPersVG
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. § 80 Nr. 21 BPersVG
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten § 80 Nr. 18 BPersVG
Mitbestimmung in Personalangelegenheiten § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 12 BPersVG
Beteiligung von Sachverständigen durch den Betriebsrat z. B. § 46 Abs. 2 Saarländisches PersVG, § 57 PersVG LSA
Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung neuer Arbeitsmethoden. (Beispielsweise die Einführung von KI im Recruiting ist eine neue Arbeitsmethode.) § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG

3.2.1.1 Mitbestimmungsrechte des Personalrats

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen auch dann der Zustimmung des Personalrats, wenn ein KI-System eigenständig oder innerhalb eines vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmens die Auswahlrichtlinien aufstellt. Das ist z. B. der Fall, wenn die KI auf historischen Bewerberdaten, Einstellungsentscheidungen und Anforderungsprofilen trainiert wird und hieraus implizit Einstellungskriterien generiert und gewichtet, um die (mutmaßlich) besten Einstellungsentscheidungen zu treffen oder vorzuschlagen bzw. vorzusortieren. Gleiches gilt ggf. für den Einsatz von Chatbots. Im Kontext Bewertung ist auch § 80 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG zu beachten, also die Aufstellung von Beurteilungsrichtlinien. Dies betrifft neben den eben genannten Szenarien auch das Skill-Matching.

Die Festlegung des Inhalts von Stellenbeschreibun...

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