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KI: Automatisierte Transkription von Interviews und Meetings / 2.3 Transkription ohne Einwilligung – sog. Widerspruchslösung

Alex Worobjow, Dr. Benedikt Vogel
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Mit Blick auf verschiedene Äußerungen der Datenschutzaufsichtsbehörden zu Gesprächsaufzeichnungen[1] scheint keine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung oder – bei Bestehen eines Betriebsrats – die Betriebsvereinbarung greifbar. Am risikoärmsten ist die Transkription nach aktueller Rechtslage also nur mit der Einwilligung umsetzbar.

 
Hinweis

Alternative Rechtsgrundlagen

Folgende Rechtsgrundlagen sind in aller Regel nicht einschlägig: Nach Art. 6 Abs. 1b DSGVO bzw. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG müsste (gerade) die Transkription für die Begründung oder Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich sein, was nur in den seltensten Situationen der Fall sein dürfte. Nach Art. 6 Abs. 1c DSGVO müsste die Transkription eine gesetzliche Pflicht des Unternehmens sein. Auch dies ist soweit ersichtlich (noch) nicht der Fall.

Die Transkription sollte aber in bestimmten Fällen auf die sog. überwiegenden berechtigten Interessen des Unternehmens nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO gestützt werden können – ganz im Sinne der progressiven Betrachtung des Datenschutzrechts als "Ermöglichungsrecht".[2] Dieser Weg dürfte nicht nur aus Sicht des Unternehmens die weitaus praktikablere, sondern vor allem auch aus Sicht des Beschäftigten die datenschutzfreundlichere Lösung sein. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen hierfür bestimmte andere Maßnahmen ergreift, zu denen es im Fall einer Einwilligung nicht in gleicher Weise verpflichtet wäre.

[1] Europäischer Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht 2021, S. 132 (abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/30TB_21.pdf?__blob=publicationFile&v=4), Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Aufzeichnung von Telefongesprächen, Beschluss v. 23.3.2018 (abrufbar unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20180323_dskb_aufzeichnung_telefon.pdf).
[2] S. etwa OLG Hamm, Urteil v. 26.4.2023, 8 U 94/22.

2.3.1 Maßnahmen für ein überwiegendes Interesse des Unternehmens an der Transkription

Anknüpfend an die allgemeinen Kriterien der Datenschutzaufsichtsbehörden für die Interessenabwägung[1] sollte das Unternehmen insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen umsetzen, um die Transkription gegebenenfalls auf seine überwiegenden berechtigten Interessen stützen zu können. Die Maßnahmen ähneln denjenigen zur Einwilligung, gehen aber teilweise darüber hinaus.

  • Ausführliche Information des Beschäftigten: Das Unternehmen sollte – über die Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO hinaus – den Beschäftigten vor Gesprächsbeginn schriftlich und mündlich darüber informieren, dass

    1. das Gespräch aufgezeichnet und transkribiert wird, sofern der Beschäftigte nicht widerspricht,
    2. der Beschäftigte jederzeit, auch während oder nach dem Gespräch, ohne Begründung widersprechen kann und
    3. dem Beschäftigten bei Widerspruch keinerlei Nachteile durch das Unternehmen drohen.

    Der softwareseitige Standardhinweis "Das Gespräch wird aufgezeichnet/transkribiert" ist damit für sich genommen keinesfalls ausreichend.

  • Keine Verkettung von Daten aus anderen Zusammenhängen: Die Transkription sollte nur in Bezug auf den Beschäftigten und nur für die gesprächsbezogenen Zwecke verwendet werden. Sie sollte insbesondere nicht mit anderen Transkriptionen (desselben Beschäftigten oder anderer Beschäftigter) aus anderen Zusammenhängen verwendet werden.
  • Dauer der Speicherung begrenzen: Das Unternehmen sollte die Löschfrist weder pauschal festlegen noch von einem etwaigen Widerspruch abhängig machen. Die Löschfrist sollte vielmehr an das konkrete Gespräch geknüpft sein. Das heißt: Sobald der Gesprächsinhalt veraltet ist (z. B. beim Jahresgespräch, sobald ein neues Jahresgespräch stattgefunden hat, oder beim Projektmeeting, sobald der Projektstand überholt oder das Projekt beendet ist), sollte die Transkription im Regelfall gelöscht werden – auch ohne Widerspruch des Beschäftigten.
  • Kreis der Zugriffsberechtigten minimieren: Das Unternehmen sollte den Zugriff auf die Transkription entsprechend dem Verwendungszweck auf einen engen Personenkreis nach dem Need-To-Know-Prinzip begrenzen. Beispielsweise dürften bei reinen Nachweiszwecken nur die Personalabteilung, bei projektbezogenen Zwecken (z. B. eines transkribierten Projektmeetings) nur die unmittelbar Projektbeteiligten Zugriff haben.
  • Sensible Daten besonders im Blick behalten: Je sensibler die Daten, desto schwieriger ist die Interessenabwägung. Das Unternehmen sollte daher z. B. gesundheitsbezogene Informationen[2] aus dem Gespräch ausklammern.
[1] S. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien, März 2019, S. 17 ff. (abrufbar unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf).
[2] Vgl. Art. 9 Abs. 2 DSGVO.

2.3.2 Vorteile der Widerspruchslösung für die Beteiligten

Auch wenn es kontraintuitiv erscheint: Für den Beschäftigten führt die Einhaltung der genannten Punkte zu einer datenschutzfreundlicheren Verwendung der Transkription gegenüber einer Einwilligung. Denn im Rahmen der Einwilligung sind im Regelfa...

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