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KI: Automatisierte Transkription von Interviews und Meetings / 2 Datenschutzrechtliche Anforderungen

Alex Worobjow, Dr. Benedikt Vogel
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Die Aufzeichnung und Transkription von Gesprächen mit einem oder mehreren Beschäftigten oder mit einem Bewerber stellen aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Die Transkription bedarf daher einer Rechtsgrundlage.[1]

 
Hinweis

Keine Einführung durch Direktionsrecht des Arbeitgebers

Eine einseitige pauschale "Einführung" der Transkription von Gesprächen scheidet daher aus. Der Arbeitnehmer kann gegen seinen Willen nicht schon über das Direktionsrecht zur aktiven Teilnahme an transkribierten Gesprächen gezwungen werden.

 
Wichtig

Auskunftsanspruch von Beschäftigten

Im Rahmen von Auskunftsbegehren von Beschäftigten[2] muss das Unternehmen möglicherweise auch Transkriptionen herausgeben. Dies gilt zumindest, soweit dies für eine verständliche Darstellung der über den Beschäftigten verarbeiteten Daten erforderlich ist (sog. "Kontextualisierung"). Das bedeutet, dass Beschäftigte sich auf diese Weise etwa bei Rechtsstreitigkeiten gegen das Unternehmen umfangreiche Detailinformationen über erfolgte Gespräche, etwa mit Führungskräften, beschaffen könnten. Inwieweit Passagen anderer Beteiligter oder (vermeintliche) Geschäftsgeheimnisse hierbei geschwärzt werden dürften – oder gar müssten – ist eine Frage des konkreten Falls. Klar ist aber: Je mehr Daten gesammelt werden, desto mehr Daten müssen bei einem Auskunftsverlangen möglicherweise herausgesucht und zur Verfügung gestellt werden.

[1] Bewerber gelten datenschutzrechtlich als Beschäftigte, § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Im Folgenden beziehen sich die Ausführungen zu Beschäftigten daher gleichermaßen auf Bewerber.
[2] Art. 15 DSGVO.

2.1 Betriebsvereinbarung als Grundlage

Besteht ein Betriebsrat, kommt als Grundlage der Transkription eine Betriebsvereinbarung infrage.[1] Eine solche wäre wegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG...

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